Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art131Spruch
,
W170 2346056-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.03.2026, Zl. BLA3-A-0910/006, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch CELAR SENONER WEBER-WILFERT Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid (Disziplinarerkenntnis) der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.03.2026, Zl. BLA3-A-0910/006, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 B-VG, § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 131, B-VG, Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde von der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in Folge: Behörde) ein mit 31.03.2026 datiertes Disziplinarerkenntnis zur Zl. BLA3-A-0910/006 erlassen und diesem am 08.04.2026 zugestellt.1.1. Gegen römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde von der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in Folge: Behörde) ein mit 31.03.2026 datiertes Disziplinarerkenntnis zur Zl. BLA3-A-0910/006 erlassen und diesem am 08.04.2026 zugestellt.
1.2. Am 06.05.2026 langte bei der Behörde die mit gleichem Datum datierte Beschwerde der im Spruch genannten Vertreterin ein, diese war wie folgte adressiert:
„Dem Bundesverwaltungsgericht
Im Wege der
Disziplinarkommission für Gemeindebeamte
bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
[…]“
Die Beschwerdeanträge im Rechtsmittel richteten sich an das Bundesverwaltungsgericht.
1.3. Nachdem die Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, leitete dieses die Beschwerde auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerde „ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht“ gerichtet sei, an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo diese am 22.06.2026 einlangte; eine vorherige Befassung des Beschwerdeführers ist dem Akt nicht zu entnehmen.
1.4. Nach entsprechender Befassung des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2026, W170 2346056-1/2Z, erklärte dieser, dass im Text der Beschwerde irrtümlich das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz angeführt worden sei und beantragt werde, die Angelegenheit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu retournieren.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Artikel 131 B-VG regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder. Er legt fest, welches Gericht (z. B. ein Landesverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht) bei Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden zuständig ist.
Dieser lautet:
„Artikel 131.
(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.(1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3;
2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;
c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4;c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4;
d) in Rechtssachen betreffend Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4.d) in Rechtssachen betreffend Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4,
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c und d dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c und d dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“
Grundsätzlich besteht daher bei Entscheidungen einer Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei einer Bezirkshauptmannschaft, die im Rahmen der Landesverwaltung tätig wird, die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts (hier: Niederösterreich).
Es bleibt daher zu prüfen, ob es zu einer einfachgesetzlichen Übertragung der Entscheidungskompetenz nach der (niederösterreichischen) GBDO gekommen ist. Das ist nicht ersichtlich.
Es besteht daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sodass dieses grundsätzlich nach §§ 6 AVG, 17 VwGVG vorzugehen hätte.Es besteht daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sodass dieses grundsätzlich nach Paragraphen 6, AVG, 17 VwGVG vorzugehen hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035) ist aber die Beschwerde, ist Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts „zweifelhaft und nicht offenkundig“ mangels Zuständigkeit (ohne diese zu erledigen) mit Beschluss zurückzuweisen, jedenfalls nach einer bereits erfolgten Weiterleitung nach § 6 AVG kommt ein formloses „Zurückschicken“ nicht in Betracht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035) ist aber die Beschwerde, ist Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts „zweifelhaft und nicht offenkundig“ mangels Zuständigkeit (ohne diese zu erledigen) mit Beschluss zurückzuweisen, jedenfalls nach einer bereits erfolgten Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG kommt ein formloses „Zurückschicken“ nicht in Betracht.
Daher ist die Beschwerde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss zurückzuweisen und die Sache an das gemäß § 3 VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur materiellen Erledigung zu retournieren. Daher ist die Beschwerde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss zurückzuweisen und die Sache an das gemäß Paragraph 3, VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur materiellen Erledigung zu retournieren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels offener Rechtsfrage ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Disziplinarerkenntnis Disziplinarkommission Disziplinarverfahren Gemeinde Unzuständigkeit Unzuständigkeit BVwG ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2346056.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026