TE Bvwg Beschluss 2026/8/20 I416 2347371-1

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Veröffentlicht am 20.08.2026
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Entscheidungsdatum

20.08.2026

Norm

AlVG §46
AlVG §58
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  13. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 3 § 58 heute
  2. AlVG Art. 3 § 58 gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  3. AlVG Art. 3 § 58 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. AlVG Art. 3 § 58 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I416 2347371-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Jörg LÄNGLE, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.03.2026 nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2026, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Mag. Jörg LÄNGLE, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.03.2026 nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2026, GZ: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 02.03.2026 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 58 iVm § 46 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 20.02.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Krankengeldbezug ab 12.02.2026 erst am 20.02.2026 gemeldet habe. 1. Mit Bescheid vom 02.03.2026 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 20.02.2026 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Krankengeldbezug ab 12.02.2026 erst am 20.02.2026 gemeldet habe.

2.       Die Beschwerdeführerin erhob, durch ihren ausgewiesen Rechtsvertreter mit E- Mail vom 25.03.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.

3.       Mit Bescheid vom 06.05.2026 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführerin mangels rechtswirksamer Wiedermeldung vom 14.02.2026 bis 19.02.2026 keine Notstandshilfe gewährt werden kann. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar bei der XXXX GmbH vorstellig geworden sei und dort seinen Lebenslauf hinterlassen habe, er jedoch beim Gespräch mit der Assistentin der Geschäftsleitung durch sein Verhalten und seine Aussagen den Mitarbeitern gegenüber signalisiert habe, lediglich an einem Stempel bzw. einer Bestätigung für das AMS interessiert zu sein und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt zu haben. Hinsichtlich der Nachsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst mit 01.02.2024 wieder eine Arbeit aufgenommen habe und sohin erst 12 ½ Wochen nach Beginn der Ausschussfrist erfolgte sodass eine Nachsicht wegen dieser Arbeitsaufnahme aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu erteilen war, andere Nachsichtgründe würden nicht bestehen. Hinsichtlich der Abänderung des Spruches des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits seit längerem im Bezug der Notstandshilfe gestanden hat und nicht mehr im Arbeitslosengeldbezug. 3. Mit Bescheid vom 06.05.2026 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführerin mangels rechtswirksamer Wiedermeldung vom 14.02.2026 bis 19.02.2026 keine Notstandshilfe gewährt werden kann. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer zwar bei der römisch 40 GmbH vorstellig geworden sei und dort seinen Lebenslauf hinterlassen habe, er jedoch beim Gespräch mit der Assistentin der Geschäftsleitung durch sein Verhalten und seine Aussagen den Mitarbeitern gegenüber signalisiert habe, lediglich an einem Stempel bzw. einer Bestätigung für das AMS interessiert zu sein und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt zu haben. Hinsichtlich der Nachsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst mit 01.02.2024 wieder eine Arbeit aufgenommen habe und sohin erst 12 ½ Wochen nach Beginn der Ausschussfrist erfolgte sodass eine Nachsicht wegen dieser Arbeitsaufnahme aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu erteilen war, andere Nachsichtgründe würden nicht bestehen. Hinsichtlich der Abänderung des Spruches des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits seit längerem im Bezug der Notstandshilfe gestanden hat und nicht mehr im Arbeitslosengeldbezug.

4.       Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag langte am 02.07.2026 bei der belangten Behörde ein.

5.       Eine vollständige Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 13.07.2026 und langten sämtliche Unterlagen am 14.07.2026 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

6.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2026 wurde der Beschwerdeführerin, ein Verspätungsvorhalt übermittelt, worin dieser mitgeteilt wurde, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Vorlageantrag verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 31.07.2026 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Seitens der Beschwedeführerin wurde bis zur Entscheidung keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2026 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“Der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2026 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“

Dieser Bescheid wurde nach Zustellversuch am 11.05.2026, unter Zurücklassung einer Verständigung über die Hinterlegung, ab 12.05.2026 zur Abholung bereitgehalten, sodass mit diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.

Am 02.07.2026 langte der mit 24.06.2026 datierte Vorlageantrag wurde der Vorlageantrag durch den Beschwerdeführer mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid vom 06.05.2026 auf Seite 9 entnommen und ist die Zustellung des Bescheides aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen RSb-Rückschein ersichtlich.

Das Einlangen des Vorlageantrages bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem entsprechenden, im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben der Beschwerdeführerin, mit entsprechendem Eingangsstempel, auf welchem das Datum des Einlangens bei der belangten Behörde erkennbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (Abs. 1). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Abs. 3).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten (Absatz eins,). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Absatz 3,).

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm §17 VwGVG).Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.05.2026, durch Bereithaltung zur Abholung, zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Dienstag, den 26.05.2026. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.05.2026, durch Bereithaltung zur Abholung, zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Dienstag, den 26.05.2026.

Der gegenständliche Vorlageantrag wurde bei der belangten Behörde am 02.07.2026 eingebracht, sohin erweist sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag als verspätet.

Auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes wurden seitens der Beschwerdeführerin keine relevanten Umstände vorgebracht, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erkennen lassen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden vergleiche VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2347371.1.00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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