Entscheidungsdatum
21.08.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W133 2339011-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.03.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage eines augenärztlichen Befundberichts vom 15.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung ein. In diesem Gutachten vom 23.01.2026 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zustand nach Augapfelentfernung rechts, beginnende Alterssichtigkeit und Linsentrübungen links; Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,8
Zeile 1 Spalte 9 der Tabelle
11.02.01
30
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor (mit näherer Begründung im Gutachten).
Mit Schreiben vom 23.01.2026 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 23.01.2026 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Die Beschwerdeführerin gab zum Gutachten vom 23.01.2026 keine Stellungnahme ab und bestritt dieses Gutachten nicht.
Mit Bescheid vom 02.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Bescheid vom 02.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Mit E-Mail vom 11.03.2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, warum ihr kein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Im Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2026 sei ihr, falls sie keine Einwendungen erhebe, ein Behindertenpass versprochen worden. Gegen das Schreiben vom 02.03.2026 möchte sie Widerspruch einlegen, sie verstehe nicht, warum ihr Antrag abgelehnt worden sei, da sie auf dem rechten Auge blind sei.
Am 12.03.2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der belangten Behörde, warum sie keinen Behindertenpass erhalten habe. Die Sachbearbeiterin der belangten Behörde informierte die Beschwerdeführerin, dass ein Behindertenpass erst ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde ihre E-Mail vom 11.03.2026 als Beschwerde gegen den Bescheid zu werten.
Mit E-Mail vom 12.03.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin einen „Einspruch“ gegen den von der belangten Behörde festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sie am rechten Auge nichts mehr sehe. Im Laufe der Jahre habe sie aufgrund dessen Schwierigkeiten bekommen.
Mit Schreiben vom 17.03.2026 (Datum der Postaufgabe) übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde einen augenärztlichen Befundbericht vom 16.03.2026, sowie eine Beschwerdeergänzung. Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass bei ihr faktisch eine funktionelle Einäugigkeit vorliege. In Verbindung mit der bestehenden Sehschwäche des linken Auges führe dies zu erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben. Diese Auswirkungen würden dauerhaft mehrere Lebensbereiche betreffen und würden auch zu einer psychischen Belastung führen (mit näheren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung). Sie beantragte den Bescheid aufzuheben und ihren Grad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. neu festzusetzen und ihr auf dieser Grundlage einen Behindertenpass auszustellen. Außerdem beantragte sie die Einholung eines weiteren unabhängigen augenärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 19.03.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin vom 17.03.2026 (Postaufgabezeitpunkt) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Sie brachte am 16.10.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Zustand nach Augapfelentfernung rechts, beginnende Alterssichtigkeit und Linsentrübungen links; Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,8.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde vom 23.01.2026 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.01.2026. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Alleiniges Leiden der Beschwerdeführerin ist ein „Zustand nach Augapfelentfernung rechts, beginnende Alterssichtigkeit und Linsentrübungen links; Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,8“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Augenheilkunde ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Stehstörungen betrifft (vgl. Tabelle Zeile 1/Spalte 9, die bei einer Sehschärfe von 1 – 0,8 (Anm.: betreffend die Sehschärfe beim linken Auge) und < 0,05 <1/20 (Anm.: betreffend die Entfernung des rechten Augapfels) einen Grad der Behinderung von 30 v.H. vorsieht). Die Einstufung des Leidens in der vom Gutachter gewählten Zeile und Spalte der Tabelle erweist sich aufgrund des vorgelegten augenärztlichen Befundes vom 15.10.2025, der der Beschwerdeführerin beim linken Auge mit Korrektur einen Visus von 1,0 attestiert (vgl. AS 22) und des im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobenen klinischen Status, der einen Visus des linken Auges mit 0,8 feststellt, als rechtsrichtig und nachvollziehbar.Alleiniges Leiden der Beschwerdeführerin ist ein „Zustand nach Augapfelentfernung rechts, beginnende Alterssichtigkeit und Linsentrübungen links; Abfall der zentralen Sehschärfe links auf 0,8“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Augenheilkunde ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Stehstörungen betrifft vergleiche Tabelle Zeile 1/Spalte 9, die bei einer Sehschärfe von 1 – 0,8 Anmerkung, betreffend die Sehschärfe beim linken Auge) und < 0,05 <1/20 Anmerkung, betreffend die Entfernung des rechten Augapfels) einen Grad der Behinderung von 30 v.H. vorsieht). Die Einstufung des Leidens in der vom Gutachter gewählten Zeile und Spalte der Tabelle erweist sich aufgrund des vorgelegten augenärztlichen Befundes vom 15.10.2025, der der Beschwerdeführerin beim linken Auge mit Korrektur einen Visus von 1,0 attestiert vergleiche AS 22) und des im Rahmen der Gutachtenserstellung erhobenen klinischen Status, der einen Visus des linken Auges mit 0,8 feststellt, als rechtsrichtig und nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie mit ihrem rechten Auge „überhaupt nicht sehe“ und sie im Laufe der Jahre aufgrund ihrer Einäugigkeit Schwierigkeiten bekommen habe (vgl. AS 38). In ihrer Beschwerdeergänzung führt sie weiters aus, dass sie auf dem rechten Auge erblindet sei und prothetisch versorgt sei. Beim linken Auge bestehe eine Kurzsichtigkeit. Damit bestehe faktisch eine funktionelle Einäugigkeit, im Alltag sei sie vollständig auf das linke Auge angewiesen. Dies führe zu erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben, bspw. eine erhöhte Sturz- und Unfallgefahr, Probleme beim Überqueren von Straßen, bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Arbeiten (vgl. OZ 2). Wenngleich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar sind, ist nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung im gegenständlichen Fall lediglich die Sehschärfe mit Korrektur einzustufen, etwaige Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin sind daher rechtlich nicht entscheidungsrelevant.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie mit ihrem rechten Auge „überhaupt nicht sehe“ und sie im Laufe der Jahre aufgrund ihrer Einäugigkeit Schwierigkeiten bekommen habe vergleiche AS 38). In ihrer Beschwerdeergänzung führt sie weiters aus, dass sie auf dem rechten Auge erblindet sei und prothetisch versorgt sei. Beim linken Auge bestehe eine Kurzsichtigkeit. Damit bestehe faktisch eine funktionelle Einäugigkeit, im Alltag sei sie vollständig auf das linke Auge angewiesen. Dies führe zu erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben, bspw. eine erhöhte Sturz- und Unfallgefahr, Probleme beim Überqueren von Straßen, bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Arbeiten vergleiche OZ 2). Wenngleich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar sind, ist nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung im gegenständlichen Fall lediglich die Sehschärfe mit Korrektur einzustufen, etwaige Auswirkungen auf den Alltag der Beschwerdeführerin sind daher rechtlich nicht entscheidungsrelevant.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeergänzung weiters aus, dass die Einschätzung nicht korrekt vorgenommen worden sei. Nach der „Systematik der Einschätzungsverordnung“ werde der Verlust eines Auges bereits mit einem „erheblichen Grad der Behinderung bewertet“. Liege zusätzlich eine Einschränkung des verbleibenden Auges vor, ist eine entsprechende höhere Einstufung vorzunehmen. Bei ihr liege „nicht lediglich eine isolierte Einäugigkeit vor, sondern [ein] vollständiger Funktionsverlust des rechten Auges mit prothetischer Versorgung [und eine] zusätzliche Sehschwäche und erhöhte Belastung des verbliebenen Auges links“. Dadurch sei das gesamte Sehvermögen faktisch auf ein bereits beeinträchtigtes Auge reduziert. Diese Situation führe zu einer erheblichen funktionellen Einschränkung der visuellen Leistungsfähigkeit und erhöhe gleichzeitig das Risiko weiterer Verschlechterungen. Aus ihrer Sicht spiegele ein Grad der Behinderung von lediglich 30 v.H. diese tatsächliche funktionelle Beeinträchtigung nicht angemessen wider (vgl. OZ 2).Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeergänzung weiters aus, dass die Einschätzung nicht korrekt vorgenommen worden sei. Nach der „Systematik der Einschätzungsverordnung“ werde der Verlust eines Auges bereits mit einem „erheblichen Grad der Behinderung bewertet“. Liege zusätzlich eine Einschränkung des verbleibenden Auges vor, ist eine entsprechende höhere Einstufung vorzunehmen. Bei ihr liege „nicht lediglich eine isolierte Einäugigkeit vor, sondern [ein] vollständiger Funktionsverlust des rechten Auges mit prothetischer Versorgung [und eine] zusätzliche Sehschwäche und erhöhte Belastung des verbliebenen Auges links“. Dadurch sei das gesamte Sehvermögen faktisch auf ein bereits beeinträchtigtes Auge reduziert. Diese Situation führe zu einer erheblichen funktionellen Einschränkung der visuellen Leistungsfähigkeit und erhöhe gleichzeitig das Risiko weiterer Verschlechterungen. Aus ihrer Sicht spiegele ein Grad der Behinderung von lediglich 30 v.H. diese tatsächliche funktionelle Beeinträchtigung nicht angemessen wider vergleiche OZ 2).
Falls die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf die Positionsnummer 11.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, die die Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser prothetischer Versorgung betrifft, und mit einem fixen Richtsatz von 30 v.H. bewertet ist, Bezug nehmen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass die in der Positionsnummer 11.02.01 enthaltene Tabelle auf die korrigierte Sehschärfe beider Augen Bezug nimmt und daher der Verlust des rechten Auges bereits in der vom Gutachter gewählten Zeile und Spalte berücksichtigt wurde (vgl. Tabelle Zeile 1/Spalte 9: „0,05 1/20“). Allein die Sehschärfe ihres linken Auges würde an sich – bei Berücksichtigung der Zeile 1 Spalte 1 – gar keinen Grad der Behinderung erreichen. Würde man somit der vorgeschlagenen Einschätzung der Beschwerdeführerin folgen, würde sich am Grad der Behinderung von 30 v.H. auch nichts ändern. Dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Prothese Komplikationen aufgetreten wären, brachte die Beschwerdeführerin in ihren Äußerungen nicht vor und lässt sich dies dem klinischen Status des Gutachtens vom 23.01.2026 auch nicht entnehmen (vgl. AS 26: „Klinischer Status – Fachstatus: […] vordere Augenabschnitte: Rechts Prothese reizfrei in situ […]“). Eine Einstufung in der Positionsnummer 11.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, die den Verlust eines Auges ohne oder mit prothetischer Versorgung mit chronischen Komplikationen betrifft, und mit einem fixen Richtsatz von 40 v.H. bewertet ist, ist daher ebenso wenig gerechtfertigt. Falls die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auf die Positionsnummer 11.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, die die Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser prothetischer Versorgung betrifft, und mit einem fixen Richtsatz von 30 v.H. bewertet ist, Bezug nehmen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass die in der Positionsnummer 11.02.01 enthaltene Tabelle auf die korrigierte Sehschärfe beider Augen Bezug nimmt und daher der Verlust des rechten Auges bereits in der vom Gutachter gewählten Zeile und Spalte berücksichtigt wurde vergleiche Tabelle Zeile 1/Spalte 9: „0,05 1/20“). Allein die Sehschärfe ihres linken Auges würde an sich – bei Berücksichtigung der Zeile 1 Spalte 1 – gar keinen Grad der Behinderung erreichen. Würde man somit der vorgeschlagenen Einschätzung der Beschwerdeführerin folgen, würde sich am Grad der Behinderung von 30 v.H. auch nichts ändern. Dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Prothese Komplikationen aufgetreten wären, brachte die Beschwerdeführerin in ihren Äußerungen nicht vor und lässt sich dies dem klinischen Status des Gutachtens vom 23.01.2026 auch nicht entnehmen vergleiche AS 26: „Klinischer Status – Fachstatus: […] vordere Augenabschnitte: Rechts Prothese reizfrei in situ […]“). Eine Einstufung in der Positionsnummer 11.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, die den Verlust eines Auges ohne oder mit prothetischer Versorgung mit chronischen Komplikationen betrifft, und mit einem fixen Richtsatz von 40 v.H. bewertet ist, ist daher ebenso wenig gerechtfertigt.
Dem mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten augenärztlichen Befund vom 16.03.2026 (vgl. OZ 2) ist – wie bereits dem mit der Antragstellung vorgelegten augenärztlichen Befund vom 15.10.2025 (vgl. AS 22) – ein Visus des linken Auges von 1,0 zu entnehmen. Somit zeigt sich – mit Ausnahme einer augenscheinlich kurzzeitigen Verschlechterung des Visus im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 20.01.2026, wo ein Visus von 0,8 festgestellt wurde – im Zeitraum eines halben Jahres ein gleichgebliebener Visus. Eine Verschlechterung und eine damit einhergehende höhere Einstufung des Leidens der Beschwerdeführerin vermochte sie mit dem augenärztlichen Befund daher nicht zu objektivieren. Die Einschätzung des Gutachters erfolgte daher rechtsrichtig in der von ihm gewählten Zeile und Spalte, da diese ohnehin bei einer Sehschärfe von 1,0 – 0,8 denselben Grad der Behinderung betrifft.Dem mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten augenärztlichen Befund vom 16.03.2026 vergleiche OZ 2) ist – wie bereits dem mit der Antragstellung vorgelegten augenärztlichen Befund vom 15.10.2025 vergleiche AS 22) – ein Visus des linken Auges von 1,0 zu entnehmen. Somit zeigt sich – mit Ausnahme einer augenscheinlich kurzzeitigen Verschlechterung des Visus im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 20.01.2026, wo ein Visus von 0,8 festgestellt wurde – im Zeitraum eines halben Jahres ein gleichgebliebener Visus. Eine Verschlechterung und eine damit einhergehende höhere Einstufung des Leidens der Beschwerdeführerin vermochte sie mit dem augenärztlichen Befund daher nicht zu objektivieren. Die Einschätzung des Gutachters erfolgte daher rechtsrichtig in der von ihm gewählten Zeile und Spalte, da diese ohnehin bei einer Sehschärfe von 1,0 – 0,8 denselben Grad der Behinderung betrifft.
In Bezugnahme auf die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten psychischen Auswirkungen ihrer „Einäugigkeit“ (vgl. OZ 2: „Die Auswirkungen betreffen dauerhaft mehrere Lebensbereiche und führen auch zu psychischer Belastung sowie zu einem Rückzug aus sozialen Situationen.“) darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der zwei augenärztlichen Befunde keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Mangels vorliegender psychiatrischer Befunde kann eine psychische Funktionseinschränkung daher nicht objektiviert werden.In Bezugnahme auf die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten psychischen Auswirkungen ihrer „Einäugigkeit“ vergleiche OZ 2: „Die Auswirkungen betreffen dauerhaft mehrere Lebensbereiche und führen auch zu psychischer Belastung sowie zu einem Rückzug aus sozialen Situationen.“) darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der zwei augenärztlichen Befunde keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. Mangels vorliegender psychiatrischer Befunde kann eine psychische Funktionseinschränkung daher nicht objektiviert werden.
In Bezugnahme auf die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachte Bitte, es möge ein „weiteres unabhängiges augenfachärztliches Sachverständigengutachten“ eingeholt werden (vgl. OZ 2), ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).In Bezugnahme auf die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachte Bitte, es möge ein „weiteres unabhängiges augenfachärztliches Sachverständigengutachten“ eingeholt werden vergleiche OZ 2), ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 23.01.2026 berücksichtigt. Auch der im Zuge der Beschwerdeergänzung in Vorlage gebrachte augenärztliche Befund vom 16.03.2026 vermochte die Entscheidung nicht zu verändern.
Die Beurteilung des Facharztes für Augenheilkunde vom 23.01.2026 für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 23.01.2026 die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 23.01.2026 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.01.2026. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.01.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.01.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 23.01.2026, von der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 23.01.2026, von der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2339011.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026