Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2335292-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des GrInsp XXXX , aus XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 14.11.2025, Zl. 00771788/005-LPDO/2025, betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des GrInsp römisch 40 , aus römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 14.11.2025, Zl. 00771788/005-LPDO/2025, betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim Bundesministerium für Inneres als Exekutivbeamter tätig.Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit dem römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim Bundesministerium für Inneres als Exekutivbeamter tätig.
Mit Bescheid vom 07.03.2025 wurde das besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgesetzt. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.11.2025 wurde abermals das Besoldungsdienstalter festgelegt.
Der Beschwerdeführer wendet in der am 16.11.2025 gegen den Bescheid vom 14.11.2025 erhobenen Beschwerde ein, dass der Bescheid vom 07.03.2025 in Rechtskraft erwachsen sei und in diese Rechtskraft nicht mit dem Bescheid vom 14.11.2025 eingegriffen werden könne.
Der Verwaltungsakt wurde von der Behörde am 10.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.06.2026 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob er eine mündliche Verhandlung begehre (OZ 7). Am 17.07.2026 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, welche dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugesandt wurde (OZ 8). Mit Eingabe vom 03.08.2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte aus, dass er sich nicht um eine Berechnung der Neufestsetzung gebeten habe, sondern dass er innerhalb der gesetzten Frist keinen Einspruch (gemeint wohl gegen den Bescheid vom 14.11.2025) gesetzt habe und dieser damit in Rechtkraft erwachsen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführer trat am XXXX in den öffentlichen Dienst ein. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführer trat am römisch 40 in den öffentlichen Dienst ein.
Ab der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des Jahres 1981) hat er folgende Zeiten aufzuweisen:
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Insgesamt beträgt die Summe der “sonstige Zeiten”, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden können (vor der Begrenzung mit 42,86%) XXXX Tage. Insgesamt beträgt die Summe der “sonstige Zeiten”, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden können (vor der Begrenzung mit 42,86%) römisch 40 Tage.
Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand.
Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 21.07.1988 (Bescheid vom 21.07.1988).
Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX . Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 .
Das Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage.Das Besoldungsdienstalter belief sich nach der pauschalen Überleitung nach Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage.
Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt XXXX Tage ( XXXX + 182 Tage). Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt römisch 40 Tage ( römisch 40 + 182 Tage).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem durchgeführten Parteiengehör (siehe dazu den Verfahrensgang). Die maßgeblichen Zeiträume ergeben sich neben dem angefochtenen Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.07.2026 (vgl OZ 8) ein Erhebungsblatt (welches das VwG originär erstellt hat) zugesandt. Dieser (aus einer Excel-Tabelle entnommenen) Berechnung unterlief ein Tippfehler, weswegen hier 731 Tagen an Differenz ausgewiesen wurde. Dieser Tippfehler beruhte auf den angenommenen Vorrückungsstichtag am mit 29.11.1989. Dieses Datum ist nicht richtig. Mit Bescheid vom 30.09.1993 wurde der Vorrückungsstichtag 21.07.1988 festgelegt, gegen den sich der Beschwerdeführer auch nicht ausgesprochen hat. Setzt man der Berechnung nun dieses Datum zugrunde, ergibt sich ein Differenzbetrag von 182 Tagen (und nicht 731 Tagen), dies auch der Berechnung der Behörde entspricht. Die Behörde und das VwG führten daher beide unabhängig voneinander eine Berechnung durch und gelangten auf die Differenz von 182 Tagen, weswegen von der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von 182 Tagen ausgegangen werden kann. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem durchgeführten Parteiengehör (siehe dazu den Verfahrensgang). Die maßgeblichen Zeiträume ergeben sich neben dem angefochtenen Bescheid. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.07.2026 vergleiche OZ 8) ein Erhebungsblatt (welches das VwG originär erstellt hat) zugesandt. Dieser (aus einer Excel-Tabelle entnommenen) Berechnung unterlief ein Tippfehler, weswegen hier 731 Tagen an Differenz ausgewiesen wurde. Dieser Tippfehler beruhte auf den angenommenen Vorrückungsstichtag am mit 29.11.1989. Dieses Datum ist nicht richtig. Mit Bescheid vom 30.09.1993 wurde der Vorrückungsstichtag 21.07.1988 festgelegt, gegen den sich der Beschwerdeführer auch nicht ausgesprochen hat. Setzt man der Berechnung nun dieses Datum zugrunde, ergibt sich ein Differenzbetrag von 182 Tagen (und nicht 731 Tagen), dies auch der Berechnung der Behörde entspricht. Die Behörde und das VwG führten daher beide unabhängig voneinander eine Berechnung durch und gelangten auf die Differenz von 182 Tagen, weswegen von der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von 182 Tagen ausgegangen werden kann.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete (vgl OZ 8). Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete vergleiche OZ 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) I.Zu A) römisch eins.
Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f.Paragraph 169 f,
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
[…]
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […](3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
[…]
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
[…]
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“
„Vergleichsstichtag
§ 169g.Paragraph 169 g,
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
[…]
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
[…]
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
4. die Zeit
[…]
d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
[…]“
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
[…]“
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Berechnung des Vergleichsstichtages:
Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Bis zum Tag der Anstellung ist von denen in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen.
Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt XXXX Tage. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt.Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt römisch 40 Tage. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt.
Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP vor dem 01.05.1995 eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) – nicht gemäß §169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen. Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP vor dem 01.05.1995 eingetreten ist vergleiche für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) – nicht gemäß §169g Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von XXXX ( XXXX × 0,4286 = XXXX ) voranzustellen. Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Absatz 3, Ziffer 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von römisch 40 ( römisch 40 × 0,4286 = römisch 40 ) voranzustellen.
Daher sind die zur Gänze zu berücksichtigten Zeiten von 395 Tagen (das sind die Zeitspanne während des Präsenzdienstes und die Zeiten in einer Gebietskörperschaft [01.07.1991 bis 30.11.1991]) und die sonstigen Zeiten von XXXX Tagen, dies insgesamt XXXX Tage ergibt, dem Tag der Anstellung (der XXXX ) voranzustellen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag XXXX (die Behörde gelangt bei Ihrer Berechnung auf den XXXX ), dies im Ergebnis keinen Unterschied ergibt. Daher sind die zur Gänze zu berücksichtigten Zeiten von 395 Tagen (das sind die Zeitspanne während des Präsenzdienstes und die Zeiten in einer Gebietskörperschaft [01.07.1991 bis 30.11.1991]) und die sonstigen Zeiten von römisch 40 Tagen, dies insgesamt römisch 40 Tage ergibt, dem Tag der Anstellung (der römisch 40 ) voranzustellen. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag römisch 40 (die Behörde gelangt bei Ihrer Berechnung auf den römisch 40 ), dies im Ergebnis keinen Unterschied ergibt.
Gemäß §169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum Gemäß §169f Absatz 4, GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum
von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres
heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der 01.07.1988 ergibt und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag der 01.01.1988.
Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage. Dieses Besoldungsdienstalter ist um die Summe, welche sich durch die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages und des Anfangstermines des Vorrückungsstichtages ergibt (182 Tage) zu erhöhen, wodurch sich als neues Besoldungsdienstalter XXXX Tagen ergibt. Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage. Dieses Besoldungsdienstalter ist um die Summe, welche sich durch die Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages und des Anfangstermines des Vorrückungsstichtages ergibt (182 Tage) zu erhöhen, wodurch sich als neues Besoldungsdienstalter römisch 40 Tagen ergibt.
Dies entspricht auch dem Bescheid.
Die Beschwerde war daher insofern abzuweisen.
Soweit sich der Beschwerdeführer einwendet, dass bereits ein rechtskräftiger Bescheid, nämlich jener vom 07.03.2025 vorlag, in welchem nicht eingegriffen werden könne, ist auszuführen:
§ 169f Abs. 9 GehG wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 137/2023 eingefügt, trat am 16.11.2023 in Kraft und war daher bereits am 07.03.2025 (dem Tag der Erlassung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten rechtkräftigen Bescheides) in Geltung. Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, eingefügt, trat am 16.11.2023 in Kraft und war daher bereits am 07.03.2025 (dem Tag der Erlassung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten rechtkräftigen Bescheides) in Geltung.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7, Rz 24) dazu aus: “§ 169f Abs. 9 GehG ordnet ausdrücklich an, dass auch bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß § 169f Abs. 1, 2 oder 3 GehG festgesetzt worden ist, die besoldungsrechtliche Stellung (nochmals) gemäß § 169f Abs. 4 und 5 GehG von Amts wegen neu festzusetzen ist und dabei der aufgrund des § 169g GehG in der geltenden Fassung ermittelte Vergleichsstichtag an die Stelle des zuvor festgesetzten Vergleichsstichtages tritt.”Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7, Rz 24) dazu aus: “§ 169f Absatz 9, GehG ordnet ausdrücklich an, dass auch bei Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 GehG festgesetzt worden ist, die besoldungsrechtliche Stellung (nochmals) gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4 und 5 GehG von Amts wegen neu festzusetzen ist und dabei der aufgrund des Paragraph 169 g, GehG in der geltenden Fassung ermittelte Vergleichsstichtag an die Stelle des zuvor festgesetzten Vergleichsstichtages tritt.”
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte damit eine Durchbrechung der Rechtskraft durch die gesetzliche Anordnung des §169f Abs. 9 GehG hinsichtlich jener Bescheiden, die vor dem 15.11.2023 (Tag der Kundmachung BGBl I Nr. 137/2023) erlassen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte damit eine Durchbrechung der Rechtskraft durch die gesetzliche Anordnung des §169f Absatz 9, GehG hinsichtlich jener Bescheiden, die vor dem 15.11.2023 (Tag der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,) erlassen wurden.
§ 169f Abs. 4 GehG wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025 eingefügt und trat am 01.08.2025 in Kraft (vlg 4. Abschnitt, Artikel 10 Ziffer 5 BGBl. I Nr. 25/2025), somit nach Erlassung des Bescheides vom 07.03.2025.Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, eingefügt und trat am 01.08.2025 in Kraft (vlg 4. Abschnitt, Artikel 10 Ziffer 5 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,), somit nach Erlassung des Bescheides vom 07.03.2025.
§169f Abs. 9a GehG, eingefügt mit BGBl. I Nr. 25/2025, ordnet ebenso – wie §169f Abs. 9 GehG – eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters an, und zwar auch dann wenn das Besoldungsdienstalter gem Abs. 4 in der bis zum 31.07.2025 geltenden Fassung festgesetzt wurde, dies beim Beschwerdeführer der Fall ist. §169f Absatz 9 a, GehG, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, ordnet ebenso – wie §169f Absatz 9, GehG – eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters an, und zwar auch dann wenn das Besoldungsdienstalter gem Absatz 4, in der bis zum 31.07.2025 geltenden Fassung festgesetzt wurde, dies beim Beschwerdeführer der Fall ist.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7, im Zusammenhang mit der Neufestsetzung gemäß § 169f Abs. 9 GehG (BGBl. I Nr. 137/2023) die darin gelegene Durchbrechung der Rechtskraft als gesetzlich zulässig anerkennt und dagegen keine Bedenken hegt, vermag auch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in § 169f Abs. 9a GehG (BGBl. I Nr. 25/2025) angeordnete Durchbrechung rechtskräftiger Bescheide keine Bedenken zu erkennen.Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7, im Zusammenhang mit der Neufestsetzung gemäß Paragraph 169 f, Absatz 9, GehG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,) die darin gelegene Durchbrechung der Rechtskraft als gesetzlich zulässig anerkennt und dagegen keine Bedenken hegt, vermag auch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Paragraph 169 f, Absatz 9 a, GehG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) angeordnete Durchbrechung rechtskräftiger Bescheide keine Bedenken zu erkennen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht stichhaltig, weshalb die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides berechtigt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten VorrückungsstichtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2335292.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026