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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels zeitnaher schriftlicher Ausfertigung der mehr als zwei Jahre vorher mündlich verkündeten EntscheidungRechtssatz
Die schriftliche Ausfertigung der am 07.07.2023 mündlich verkündeten Entscheidung erfolgte am 26.11.2025 und somit mehr als zwei Jahre nach der mündlichen Verkündung. Eine derart lange Zeitspanne zwischen mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung der Entscheidung, für die im Beschwerdeverfahren auch keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, welche diese Verzögerung rechtfertigen könnten, widerspricht jedenfalls der Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung und somit den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E85.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026