RS Vfgh 2026/6/15 E1282/2026

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6, §11
StVO 1960 §38, §52, §99
VfGG §7 Abs2
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 38 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 38 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  6. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  8. StVO 1960 § 38 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Staatsbürgerschaftsantrags mangels Konkretisierung des ausreichenden und angemessenen Wohlverhaltenszeitraums

Rechtssatz

Dem LVwG Nö ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht entgegenzutreten, wenn es seine negative Prognose auf die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich insbesondere die zweimalige Missachtung des Rotlichtzeichens und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, stützt und dabei den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Verhängung einer Verwaltungsübertretung wegen Missachtung des Rotlichtzeichens das gleiche Fehlverhalten erneut gesetzt sowie zwei dieser Verwaltungsübertretungen während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer begangen hat, erschwerend miteinbezieht.

Das LVwG Nö begründet mit seinen Ausführungen, wonach "[v]or dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die beiden letzten Verwaltungsübertretungen erst nach Antragstellung […] begangen hat, und zwar im Dienst als Taxifahrer, und seit dem letzten [Fehlverhalten] etwas mehr als 1,5 Jahre vergangen sind, […] der Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht ausreichend lang [ist]", zwar, warum "[z]um derzeitigen Zeitpunkt […] noch nicht davon ausgegangen werden [kann], dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt[,] und […] nicht gesichert eine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gemäß §10 Abs1 Z6 StbG erstellt werden" kann. Mit diesen Ausführungen lässt das LVwG Nö jedoch die – vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall gemessen an der Schwere der Verwaltungsübertretungen ein nicht unwesentlicher Wohlverhaltenszeitraum von über eineinhalb Jahren vorliegt, gebotene – Begründung vermissen, welchen gegebenenfalls ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum das LVwG Nö als Bezugspunkt nimmt, um dem Verleihungswerber jene Orientierung zu geben, die in rechtsstaatlichen Verfahren in solchen Konstellationen mit angelegt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verleihung (Staatsbürgerschaft), Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Straßenpolizei, Entscheidungsbegründung, Staatsbürgerschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1282.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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