Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,Norm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Staatsbürgerschaftsantrags mangels Konkretisierung des ausreichenden und angemessenen WohlverhaltenszeitraumsRechtssatz
Dem LVwG Nö ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht entgegenzutreten, wenn es seine negative Prognose auf die Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich insbesondere die zweimalige Missachtung des Rotlichtzeichens und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, stützt und dabei den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Verhängung einer Verwaltungsübertretung wegen Missachtung des Rotlichtzeichens das gleiche Fehlverhalten erneut gesetzt sowie zwei dieser Verwaltungsübertretungen während der Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer begangen hat, erschwerend miteinbezieht.
Das LVwG Nö begründet mit seinen Ausführungen, wonach "[v]or dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die beiden letzten Verwaltungsübertretungen erst nach Antragstellung […] begangen hat, und zwar im Dienst als Taxifahrer, und seit dem letzten [Fehlverhalten] etwas mehr als 1,5 Jahre vergangen sind, […] der Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht ausreichend lang [ist]", zwar, warum "[z]um derzeitigen Zeitpunkt […] noch nicht davon ausgegangen werden [kann], dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt[,] und […] nicht gesichert eine positive Prognose zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gemäß §10 Abs1 Z6 StbG erstellt werden" kann. Mit diesen Ausführungen lässt das LVwG Nö jedoch die – vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall gemessen an der Schwere der Verwaltungsübertretungen ein nicht unwesentlicher Wohlverhaltenszeitraum von über eineinhalb Jahren vorliegt, gebotene – Begründung vermissen, welchen gegebenenfalls ausreichenden Wohlverhaltenszeitraum das LVwG Nö als Bezugspunkt nimmt, um dem Verleihungswerber jene Orientierung zu geben, die in rechtsstaatlichen Verfahren in solchen Konstellationen mit angelegt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verleihung (Staatsbürgerschaft), Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Straßenpolizei, Entscheidungsbegründung, StaatsbürgerschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E1282.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026