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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Durchsuchung des Waffenschranks und Spindes einer Exekutivbeamtin wegen Verspätung; willkürlicher Beschluss des BVwG hinsichtlich des Fristenlaufs mangels Berücksichtigung der Unkenntnis der Beschwerdeführerin über das – im Bescheid nicht angeführte und fristauslösende – Datum des Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltRechtssatz
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde an das BVwG explizit die "täglich vom 11. März 2022 bis zum 21. März 2022" (gemeint wohl: bis zum 19. März 2022) erfolgten Durchsuchungen ihres Waffenschrankes sowie die am 21.03.2022 erfolgte Durchsuchung ihres Spindes. Die in §7 Abs4 VwGVG geregelte Beschwerdefrist kann hinsichtlich der Spinddurchsuchung am 21.03.2022 erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Kenntnis derselben enden.
Die Durchsuchung des Spindes der Beschwerdeführerin am 21.03.2022 wird in dem Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.03.2022 jedoch mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr werden darin bloß die Kontrolle des Waffenschrankes am 10.03.2022, die Öffnung des Spindes am 10.03.2022 sowie "Nachschauhaltungen" im Waffenschrank "an den Folgetagen" genannt.
Auch aus jenem Teil dieses Bescheides, in dem die Landespolizeidirektion Salzburg ausführt, dass sie derzeit davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstwaffen am 11.03.2022 in ihren Dienstspind zurückverbracht habe, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin hinreichende Kenntnis von der zweiten Spinddurchsuchung am 21.03.2022 erlangt habe, zumal sich daraus nicht ergibt, wie diese (vorläufige) Auffassung der Landespolizeidirektion Salzburg zustande gekommen ist. Da das BVwG seine Entscheidung dennoch – ausschließlich – auf die Kenntnis der Beschwerdeführerin über den Inhalt des Bescheides der Landespolizeidirektion Salzburg vom 23.03.2022 stützt, belastet es den angefochtenen Beschluss mit Willkür.
Zu der vom BVwG im ersten Rechtsgang – mangels Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin – verneinten Eigenschaft der gerügten Spind- und Waffenschrankdurchsuchungen als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hielt der VwGH unter anderem fest: Nach den Feststellungen des BVwG, wonach der Beschwerdeführerin an ihrer Dienststelle ein Waffenschrank sowie ein Spind zugewiesen gewesen seien, um darin dienstliche und auch private Gegenstände zu verwahren, habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Orte legitime Erwartungen der Privatheit haben können. Aus diesem Grund könnten die von der Beschwerdeführerin bekämpften Maßnahmen (durchaus) einen Eingriff in das durch Art8 Abs1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen. Im fortgesetzten Verfahren werde das BVwG daher zu klären haben, inwieweit der Waffenschrank und der Spind der Revisionswerberin tatsächlich auch zur Aufbewahrung privater Gegenstände vorgesehen gewesen seien.
Vor diesem Hintergrund kommt sohin gerade der Spinddurchsuchung vom 21.03.2022 wesentliche Bedeutung zu, zumal während dieser – ausweislich der Disziplinaranzeige vom 11.05.2022 – nicht nur der Spind der Beschwerdeführerin, sondern auch der darin befindliche Rucksack geöffnet wurde.
Angesichts dessen erachtet es der VfGH als willkürlich, dass das BVwG hinsichtlich des Fristenlaufes gemäß §7 Abs4 VwGVG die Unkenntnis der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt und die Modalitäten dieser Durchsuchung als irrelevant erachtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Polizei, Dienstrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Entscheidungsbegründung, Beschwerdefrist, Rechtsschutz, Fristen, Ermittlungsverfahren, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E2102.2025Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026