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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge eines Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz mangels Festlegung einer Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans im Deckplan; keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans auf Grund der Aufnahme eines Gebiets in einer – lediglich informativen – Spalte mit Bezeichnung "Bebauungsplanpflicht" einer Tabelle des FlächenwidmungsplansRechtssatz
Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge 'Bebauungsplanpflicht,' in §3 Abs1 Z7 iVm Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, […], soweit damit für das Grundstück Nr 121/16, EZ479, KG 63116 Neudorf, das Aufschließungserfordernis einer Bebauungsplanung vorgesehen wird. Das Grundstück ist im Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) nicht rot schraffiert dargestellt und damit nicht als bebauungsplanpflichtig ausgewiesen. Es liegt in einem Aufschließungsgebiet.Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge 'Bebauungsplanpflicht,' in §3 Abs1 Z7 in Verbindung mit Anhang 1 des 4.0 Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Graz, beschlossen im Gemeinderat am 11.05.2017 und am 08.02.2018, […], soweit damit für das Grundstück Nr 121/16, EZ479, KG 63116 Neudorf, das Aufschließungserfordernis einer Bebauungsplanung vorgesehen wird. Das Grundstück ist im Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) nicht rot schraffiert dargestellt und damit nicht als bebauungsplanpflichtig ausgewiesen. Es liegt in einem Aufschließungsgebiet.
§3 Abs3 des Flächenwidmungsplanes verweist für die Festlegung der jeweiligen Aufschließungserfordernisse für die einzelnen Gebiete auf eine tabellarische Darstellung, die als Anhang 1 Bestandteil der Verordnung ist. Diese Tabelle macht die jeweiligen Aufschließungserfordernisse der einzelnen Gebiete durch ein Kreuz in der Spalte des Aufschließungserfordernisses in der Zeile des betreffenden Gebietes ersichtlich. Die Grundstücksangaben in der Tabelle sind nach dessen Wortlaut nicht Teil der Verordnung, sondern dienen der leichteren Orientierung. Die Abgrenzungen der Aufschließungserfordernisse sind wiederum dem Planwerk zu entnehmen. Eine Bebauungsplanpflicht kann nach §4 iVm Deckplan 1 auch für Grundstücke bestehen, die nicht in einem Aufschließungsgebiet gemäß §3 liegen, und dementsprechend in der Tabelle nicht aufscheinen, während umgekehrt ein Gebiet, in dem keine Bebauungsplanpflicht besteht, in der Tabelle der Aufschließungsgebiete insoweit nicht aufscheinen sollte.§3 Abs3 des Flächenwidmungsplanes verweist für die Festlegung der jeweiligen Aufschließungserfordernisse für die einzelnen Gebiete auf eine tabellarische Darstellung, die als Anhang 1 Bestandteil der Verordnung ist. Diese Tabelle macht die jeweiligen Aufschließungserfordernisse der einzelnen Gebiete durch ein Kreuz in der Spalte des Aufschließungserfordernisses in der Zeile des betreffenden Gebietes ersichtlich. Die Grundstücksangaben in der Tabelle sind nach dessen Wortlaut nicht Teil der Verordnung, sondern dienen der leichteren Orientierung. Die Abgrenzungen der Aufschließungserfordernisse sind wiederum dem Planwerk zu entnehmen. Eine Bebauungsplanpflicht kann nach §4 in Verbindung mit Deckplan 1 auch für Grundstücke bestehen, die nicht in einem Aufschließungsgebiet gemäß §3 liegen, und dementsprechend in der Tabelle nicht aufscheinen, während umgekehrt ein Gebiet, in dem keine Bebauungsplanpflicht besteht, in der Tabelle der Aufschließungsgebiete insoweit nicht aufscheinen sollte.
Im konkreten Fall wird für das Gebiet mangels roter Schraffur im Deckplan 1 keine Pflicht der Erlassung eines Bebauungsplanes festgelegt, dessen ungeachtet wurde es in die Tabelle der Aufschließungserfordernisse durch entsprechendes Ankreuzen aufgenommen. Dies vermag aber nicht die Festlegung als bebauungsplanpflichtig zu bewirken, fehlt doch die entsprechende Festlegung im Bebauungsplanzonierungsplan. Die Tabelle hat hinsichtlich der Spalte "Bebauungsplanpflicht" lediglich informativen Charakter (dabei kann es dahingestellt bleiben, wie eine ausdrückliche verbale Festlegung in der Widmung eines einzelnen Gebietes als Aufschließungsgebiet in einem Flächenwidmungsplan oder einer Flächenwidmungsplanänderung zu werten wäre). Angesichts dessen liegt kein normativer Widerspruch zwischen der planlichen Darstellung und der verbalen Festlegung vor, wie das LVwG behauptet.
Schlagworte
Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Entscheidungspflicht, Verordnungserlassung, Raumordnung, Raumplanung örtliche, VfGH / Gerichtsantrag, AufschließungsgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V80.2025Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026