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L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, RehabilitationNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Verstoß von Bestimmungen des Tir MindestsicherungsG gegen das SozialhilfegrundsatzG durch die taxative Aufzählung anspruchsberechtigter Drittstaatsangehöriger; keine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss von Personen mit einer auf Grund einer Familienzusammenführung verliehenen AufenthaltskarteRechtssatz
Verfassungswidrigkeit des §3 Abs1 TMSG idF LGBl 99/2010 und des §3 Abs2 TMSG idF LGBl 16/2025 und LGBl 97/2025.Verfassungswidrigkeit des §3 Abs1 TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt 99 aus 2010, und des §3 Abs2 TMSG in der Fassung Landesgesetzblatt 16 aus 2025, und Landesgesetzblatt 97 aus 2025,.
Abweisung des Antrags des LVwG Tirol, soweit er begehrt, in §3 Abs3 TMSG die Wortfolge "und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind", in §3 Abs4 litb TMSG die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG, jeweils idF LGBl 97/2025, sowie ArtIV Abs2 bis 4 samt der Wort- und Zeichenfolge ", Übergangsbestimmungen" in der Überschrift, Gesetz vom 18.12.2025, LGBl 97/2025, aufzuheben, sowie auszusprechen, dass in §3 Abs4 litb TMSG die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG, jeweils idF LGBl 161/2020, verfassungswidrig waren. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.Abweisung des Antrags des LVwG Tirol, soweit er begehrt, in §3 Abs3 TMSG die Wortfolge "und nicht nach Abs2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind", in §3 Abs4 litb TMSG die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und f Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, sowie ArtIV Abs2 bis 4 samt der Wort- und Zeichenfolge ", Übergangsbestimmungen" in der Überschrift, Gesetz vom 18.12.2025, Landesgesetzblatt 97 aus 2025,, aufzuheben, sowie auszusprechen, dass in §3 Abs4 litb TMSG die Wortfolge "Personen nach Abs2 lita, b und g Z4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt, und weiters", §3 Abs4 litc und d TMSG, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt 161 aus 2020,, verfassungswidrig waren. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags.
Nach §4 Abs1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §4 Abs1 SH-GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren, womit §4 Abs1 SH-GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht. Gleichzeitig räumt §4 Abs3 SH-GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit §4 Abs1 SH-GG vereinbar, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.
Bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes ist im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt. Vor diesem Hintergrund hat der VfGH zu §4 SH-GG auch bereits ausgesprochen, dass dem Ausführungsgesetzgeber jedenfalls ein Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zukommt.
Wie der VfGH in E v 11.03.2025, G63/2024, Rz 46, ausgesprochen hat, steht es dem Ausführungsgesetzgeber daher insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft. Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann.
Nach der Rsp des VfGH wurden landesrechtliche Ausführungsbestimmungen diesen Vorgaben des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht, sofern sie den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpften, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt. Der VfGH hob die Bestimmungen daher als verfassungswidrig auf.
Das TMSG regelt in einer Aufzählung, dass "folgende" Personen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und damit in den persönlichen Anwendungsbereich fallen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesetzesmaterialien geht hervor, dass es sich um eine taxative Aufzählung handelt. Soweit im Anlassverfahren relevant, sind gemäß §3 Abs2 litf Z3 TMSG etwa Fremde mit "einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach §50a Abs1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach §49 Abs2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach §41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach §49 Abs4 NAG" österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Dieser Formulierung lässt sich entgegen den Ausführungen der Tiroler Landesregierung nicht entnehmen, dass ein Anspruch auf Mindestsicherung bereits besteht, wenn eine Person über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" verfügt. Hätte der Landesgesetzgeber dies anordnen wollen, wäre es ihm freigestanden, auf die Legaldefinition des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" in §8 Abs1 Z2 NAG zu verweisen, um alle im NAG geregelten Verleihungsbestimmungen zu erfassen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm weisen jedoch vielmehr darauf hin, dass nur eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG vom persönlichen Anwendungsbereich des TMSG erfasst sein sollte. Der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor dem LVwG, der über eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §46 Abs1 NAG verfügt, fiel daher nicht in den Anwendungsbereich des TMSG.
In dieser Auslegung wird das TMSG den Anforderungen des §4 Abs1 SH-GG nicht gerecht. Es knüpft die Bezugsberechtigung daran, dass Hilfesuchende über bestimmte Aufenthaltstitel verfügen. Dabei nimmt es zwar die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß §41a NAG in die Aufzählung mit auf. Es ist aber keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, weshalb eine auf Grund einer Familienzusammenführung gemäß §46 Abs1 NAG verliehene "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" vom Anwendungsbereich des TMSG nicht erfasst sein sollte. Da das TMSG nicht darauf Rücksicht nimmt, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, hat der Landesgesetzgeber seinen Ausgestaltungsspielraum überschritten.
Die Regelung des persönlichen Anwendungsbereiches in §3 TMSG sieht zudem keine Möglichkeit für die in §4 Abs1 zweiter Satz SH-GG geforderte Prüfung vor, ob die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindestsicherung, Sozialhilfe, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Armenwesen, Kompetenz Bund - Länder Sozialhilfe, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G42.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026