Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2026/06/0087 B 8. Juni 2026 RS 3Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörde bzw. des VwG. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0103, mwN). Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des § 32 Abs. 3 VwGVG konnte den Revisionswerber somit nicht in seinen Rechten verletzen.Die Beurteilung, ob ein Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wird, liegt im Ermessen der Behörde bzw. des VwG. Ein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme besteht nicht vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2014/07/0103, mwN). Das Nichterfolgen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG konnte den Revisionswerber somit nicht in seinen Rechten verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060088.L02Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026