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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortungen" von anderen Verfahrensparteien, aufgrund deren Revisionen das auch im gegenständlichen Verfahren angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben worden war, zurückzuweisen waren (vgl. etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rz. 29, mwN).Eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, weshalb die "Revisionsbeantwortungen" von anderen Verfahrensparteien, aufgrund deren Revisionen das auch im gegenständlichen Verfahren angefochtene Erkenntnis des BVwG aufgehoben worden war, zurückzuweisen waren vergleiche etwa VwGH 9.8.2024, Ra 2023/10/0029, Rz. 29, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025060006.J02Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026