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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Zu dem vom Revisionswerber geltend gemachten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund handelt.Zu dem vom Revisionswerber geltend gemachten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde ist auszuführen, dass es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026060005.J01Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026