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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle enthält, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wird (vgl. VwGH 24.9.1990, 90/10/0087).Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle enthält, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wird vergleiche VwGH 24.9.1990, 90/10/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180211.L01Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026