RS Vwgh 2026/7/7 Ra 2026/18/0211

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Veröffentlicht am 07.07.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle enthält, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wird (vgl. VwGH 24.9.1990, 90/10/0087).Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle enthält, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wird vergleiche VwGH 24.9.1990, 90/10/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026180211.L01

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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