RS Vwgh 2026/7/10 Ra 2026/06/0105

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Veröffentlicht am 10.07.2026
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs2
BStMG 2002 §20 Abs1
VStG §19
VStG §20
VStG §45 Abs1 Z4
62023CJ0061 "Ekostroy" EOOD VORAB

Rechtssatz

Der EuGH setzte sich im Urteil vom 21.11.2024, C-61/23, Ekostroy, nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Mindeststrafen für Mautdelikte auseinander, sondern sind seine Ausführungen auf im bulgarischen Recht vorgesehene Geldbußen und finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen bezogen, die keine Möglichkeit der Individualisierung durch Gerichte, insbesondere nach Art und Schwere des begangenen Verstoßes, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, erlauben (vgl. EuGH 21.11.2024, C-61/23, Ekostroy, Rn. 49 ff). Schon vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit seiner Zulässigkeitsbegründung zur fehlenden einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen, zumal die im nationalen Recht vorgesehenen Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG die vom EuGH geforderte individuelle Beurteilung der Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Strafe, insbesondere nach Art und Schwere des Vergehens, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, ermöglichen.Der EuGH setzte sich im Urteil vom 21.11.2024, C-61/23, Ekostroy, nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Mindeststrafen für Mautdelikte auseinander, sondern sind seine Ausführungen auf im bulgarischen Recht vorgesehene Geldbußen und finanzielle Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen bezogen, die keine Möglichkeit der Individualisierung durch Gerichte, insbesondere nach Art und Schwere des begangenen Verstoßes, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, erlauben vergleiche EuGH 21.11.2024, C-61/23, Ekostroy, Rn. 49 ff). Schon vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber mit seiner Zulässigkeitsbegründung zur fehlenden einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen, zumal die im nationalen Recht vorgesehenen Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und die außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG die vom EuGH geforderte individuelle Beurteilung der Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Strafe, insbesondere nach Art und Schwere des Vergehens, dem Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit sowie die Berücksichtigung mildernder Umstände, ermöglichen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0061 "Ekostroy" EOOD VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060105.L03

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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