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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aRechtssatz
Der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung der Entscheidung wurde als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung wurde auch von keinem anderen hiezu Berechtigten gestellt. Auch vermag der Umstand, dass dem Revisionswerber Verfahrenshilfe zur Erhebung der außerordentlichen Revision bewilligt wurde, das Fehlen eines (rechtzeitigen) Antrages auf Ausfertigung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4a VwGG nicht zu ersetzen. Die vorliegende Revision erweist sich daher schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrages auf Ausfertigung gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. etwa auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/05/0186).Der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung der Entscheidung wurde als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung wurde auch von keinem anderen hiezu Berechtigten gestellt. Auch vermag der Umstand, dass dem Revisionswerber Verfahrenshilfe zur Erhebung der außerordentlichen Revision bewilligt wurde, das Fehlen eines (rechtzeitigen) Antrages auf Ausfertigung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG nicht zu ersetzen. Die vorliegende Revision erweist sich daher schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrages auf Ausfertigung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig vergleiche etwa auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/05/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060014.L04Im RIS seit
13.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026