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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Rechtssatz
Die Vorschreibung der Barauslagen (§ 76 AVG) muss von der Frage des Ersatzes (§ 35 VwGVG) getrennt werden (vgl. VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009 ["seinerseits einen Ersatzanspruch"]). So gelten gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG die Barauslagen, "für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" als ersatzfähige Aufwendungen gemäß Abs. 1 leg. cit.Die Vorschreibung der Barauslagen (Paragraph 76, AVG) muss von der Frage des Ersatzes (Paragraph 35, VwGVG) getrennt werden vergleiche VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009 ["seinerseits einen Ersatzanspruch"]). So gelten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG die Barauslagen, "für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat" als ersatzfähige Aufwendungen gemäß Absatz eins, leg. cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010098.L02Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026