TE Vwgh Beschluss 2026/7/21 Ra 2026/01/0098

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Veröffentlicht am 21.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76
AVG §76 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §35 Abs1
VwGVG 2014 §35 Abs4 Z1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. April 2026, Zlen. 1. VGW-102/012/15048/2025-63 und 2. VGW-102/012/15049/2025, betreffend Vorschreibung von Barauslagen in einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren in einer Angelegenheit nach der StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit am 3. März 2026 mündlich verkündetem und am 19. März 2026 in gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzter Form ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und die am 4. September 2025 in W erfolgte Festnahme des Revisionswerbers „zur Gänze für rechtswidrig erklärt“ (Spruchpunkt I.) und der Bund zum Ersatz von Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand, Fahrtkosten und Eingabegebühr gegenüber dem Revisionswerber verpflichtet (Spruchpunkt II.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit am 3. März 2026 mündlich verkündetem und am 19. März 2026 in gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzter Form ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und die am 4. September 2025 in W erfolgte Festnahme des Revisionswerbers „zur Gänze für rechtswidrig erklärt“ (Spruchpunkt römisch eins.) und der Bund zum Ersatz von Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand, Fahrtkosten und Eingabegebühr gegenüber dem Revisionswerber verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2026 wurde dem Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG sowie § 76 Abs. 1 und § 53b AVG der Ersatz der mit zwei näher bezeichneten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts jeweils vom 10. April 2026 in konkret bezifferter Höhe jeweils bestimmten Barauslagen für die in den mündlichen Verhandlungen am 27. Februar 2026 und 3. März 2026 erforderlichen Dolmetschertätigkeiten auferlegt. Der Revisionswerber habe der Stadt Wien die genannten Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2026 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 17, VwGVG sowie Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG der Ersatz der mit zwei näher bezeichneten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts jeweils vom 10. April 2026 in konkret bezifferter Höhe jeweils bestimmten Barauslagen für die in den mündlichen Verhandlungen am 27. Februar 2026 und 3. März 2026 erforderlichen Dolmetschertätigkeiten auferlegt. Der Revisionswerber habe der Stadt Wien die genannten Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 10.6.2026, Ra 2026/01/0004, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele VwGH 10.6.2026, Ra 2026/01/0004, mwN).
4
In der Revision wird unter der Überschrift „(3) Revisionspunkte“ ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt:

Recht auf Kostenersatz der Barauslagen bzw. Dolmetschkosten“
5
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Dass diese Bestimmung einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren - wobei die Beschwerde als verfahrenseinleitender Antrag gilt - und andererseits gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, mwN).Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Dass diese Bestimmung einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren - wobei die Beschwerde als verfahrenseinleitender Antrag gilt - und andererseits gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt vergleiche , VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, mwN).
6
Die Vorschreibung der Barauslagen (§ 76 AVG) muss von der Frage des Ersatzes (§ 35 VwGVG) getrennt werden (vgl. erneut VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009 [„seinerseits einen Ersatzanspruch“]). So gelten gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG die Barauslagen, „für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ als ersatzfähige Aufwendungen gemäß Abs. 1 leg. cit.Die Vorschreibung der Barauslagen (Paragraph 76, AVG) muss von der Frage des Ersatzes (Paragraph 35, VwGVG) getrennt werden vergleiche , erneut VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009 [„seinerseits einen Ersatzanspruch“]). So gelten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG die Barauslagen, „für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ als ersatzfähige Aufwendungen gemäß Absatz eins, leg. cit.
7
Im mit dem Revisionspunkt geltend gemachten Recht konnte der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss aber denkunmöglich verletzt worden sein, wurde mit diesem doch kein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen, sondern dem Revisionswerber vielmehr gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen vorgeschrieben.Im mit dem Revisionspunkt geltend gemachten Recht konnte der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss aber denkunmöglich verletzt worden sein, wurde mit diesem doch kein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen, sondern dem Revisionswerber vielmehr gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG Barauslagen vorgeschrieben.
8
Der Revisionswerber macht sohin keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
9
Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010098.L00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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