RS Vwgh 2026/7/22 Ro 2024/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2026
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0039 E 3. Juli 2025 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Mitteilung iSd § 154 Abs. 3 BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein allfälliger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen (einer Zuschlagserteilung gleichzuhaltenden) Rahmenvereinbarungsabschlusses, der jeweils die Voraussetzung für Feststellungsanträge gemäß § 334 Abs. 3 Z 1 bis 5 BVergG 2018 bildet, nicht hindert.Die Unterlassung der Mitteilung iSd Paragraph 154, Absatz 3, BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein allfälliger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen (einer Zuschlagserteilung gleichzuhaltenden) Rahmenvereinbarungsabschlusses, der jeweils die Voraussetzung für Feststellungsanträge gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 BVergG 2018 bildet, nicht hindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040011.J01

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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