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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §154 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2023/04/0039 E 3. Juli 2025 RS 4Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Mitteilung iSd § 154 Abs. 3 BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein allfälliger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen (einer Zuschlagserteilung gleichzuhaltenden) Rahmenvereinbarungsabschlusses, der jeweils die Voraussetzung für Feststellungsanträge gemäß § 334 Abs. 3 Z 1 bis 5 BVergG 2018 bildet, nicht hindert.Die Unterlassung der Mitteilung iSd Paragraph 154, Absatz 3, BVergG 2018 begründet nicht ex lege die Nichtigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, weshalb ein allfälliger Verstoß gegen die Mitteilungspflicht die Annahme eines wirksamen (einer Zuschlagserteilung gleichzuhaltenden) Rahmenvereinbarungsabschlusses, der jeweils die Voraussetzung für Feststellungsanträge gemäß Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 BVergG 2018 bildet, nicht hindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040011.J01Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026