RS Vwgh 2026/7/22 Ra 2024/04/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2026
beobachten
merken

Index

E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0017 E 2. Februar 2012 VwSlg 18335 A/2012 RS 5

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2003, Rs C-327/00 (Santex), erkannt: Wenn feststehe, dass ein öffentlicher Auftraggeber durch sein Verhalten die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem (durch eine Entscheidung dieses öffentlichen Auftraggebers geschädigten) Unionsbürger einräume, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert habe, seien die zuständigen nationalen Gerichte verpflichtet, die diesbezüglichen "Rügen" zuzulassen, indem sie nationale Präklusionsvorschriften (die einer Geltendmachung dieser Rechte entgegen stehen) außer Anwendung lassen (RNr. 66). Diesem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der öffentliche Auftraggeber ein "wechselhaftes Verhalten" in Bezug auf die Auslegung einer Klausel der Ausschreibung an den Tag gelegt hatte, weshalb der betroffene Bieter die (im nationalen Recht vorgesehene) Klage gegen die Ausschreibung verspätet eingebracht hatte. Dadurch habe der Auftraggeber - so der EuGH - dem geschädigten Bieter die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verleihe, übermäßig erschwert (RNr. 61).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0327 Santex VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040327.L02

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten