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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2018 §342 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 354 Abs. 4 BVergG 2018 ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich zunächst, dass lediglich die Möglichkeit bestanden haben muss, die behauptete Rechtswidrigkeit in einem Nachprüfungsverfahren zu relevieren. Auf die allfälligen Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es nicht an; die Unterlassung seiner Einbringung bewirkt die Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages nach § 354 Abs. 4 BVergG 2018.Gemäß Paragraph 354, Absatz 4, BVergG 2018 ist ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 353, Absatz eins, unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich zunächst, dass lediglich die Möglichkeit bestanden haben muss, die behauptete Rechtswidrigkeit in einem Nachprüfungsverfahren zu relevieren. Auf die allfälligen Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es nicht an; die Unterlassung seiner Einbringung bewirkt die Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Paragraph 354, Absatz 4, BVergG 2018.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040327.L01Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026