RS Vwgh 2026/7/23 Ra 2024/07/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
VwRallg
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/10/0162 E 13. Juni 2023 RS 2 (hier nur der dritte und vierte Satz)

Stammrechtssatz

Einer anerkannten Umweltorganisation steht aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Mit Blick auf einen Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Erlassung einer Verordnung nach dem IG-L 1997, ungeachtet des Umstandes, dass das IG-L 1997 selbst keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Antrag enthält, ist deren Legitimation zur Stellung eines solchen Antrages zum Zweck der Geltendmachung einer (vorgebrachten) Beeinträchtigung von umweltbezogenen Normen des Unionsrechtes zu bejahen (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 = VwSlg. 19.135 A; VwGH 25.10.2017, Ro 2017/07/0020, 0021). Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht. Hervorzuheben ist der Umstand, dass Maßnahmen auf der Grundlage von Luftqualitätsplänen nach der österreichischen Rechtsordnung (dem IG-L 1997) in Form einer Verordnung ergehen und grundsätzlich weder ein Antragsrecht noch ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung besteht, keine Rechtfertigung für die Versagung eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs bildet. Vielmehr sind die österreichischen Behörden und Gerichte gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen. Die Zurückweisung eines solchen Antrags mangels Antragsrechts auf Erlassung einer Verordnung stellt hingegen die Verweigerung der Sachentscheidung und somit eine Rechtsverletzung dar; der Gerichtshof stellte auch bereits klar, dass der Umstand, dass eine Verordnung bereits existiert, für sich allein keinen Grund darstellt, der einer Zulässigkeit eines Antrages auf inhaltliche Überprüfung der Verordnung entgegenstünde (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 = VwSlg. 19.135 A; vgl. EuGH 3.10.2019, C-179/18).Einer anerkannten Umweltorganisation steht aufgrund Artikel 6, des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Artikel 47, GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu vergleiche VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Mit Blick auf einen Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Erlassung einer Verordnung nach dem IG-L 1997, ungeachtet des Umstandes, dass das IG-L 1997 selbst keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Antrag enthält, ist deren Legitimation zur Stellung eines solchen Antrages zum Zweck der Geltendmachung einer (vorgebrachten) Beeinträchtigung von umweltbezogenen Normen des Unionsrechtes zu bejahen vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 = VwSlg. 19.135 A; VwGH 25.10.2017, Ro 2017/07/0020, 0021). Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht. Hervorzuheben ist der Umstand, dass Maßnahmen auf der Grundlage von Luftqualitätsplänen nach der österreichischen Rechtsordnung (dem IG-L 1997) in Form einer Verordnung ergehen und grundsätzlich weder ein Antragsrecht noch ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung besteht, keine Rechtfertigung für die Versagung eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs bildet. Vielmehr sind die österreichischen Behörden und Gerichte gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen. Die Zurückweisung eines solchen Antrags mangels Antragsrechts auf Erlassung einer Verordnung stellt hingegen die Verweigerung der Sachentscheidung und somit eine Rechtsverletzung dar; der Gerichtshof stellte auch bereits klar, dass der Umstand, dass eine Verordnung bereits existiert, für sich allein keinen Grund darstellt, der einer Zulässigkeit eines Antrages auf inhaltliche Überprüfung der Verordnung entgegenstünde vergleiche VwGH 19.2.2018, Ra 2015/07/0074; VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 = VwSlg. 19.135 A; vergleiche EuGH 3.10.2019, C-179/18).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070179.L04

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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