RS Vfgh 2008/6/12 B2184/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2008
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art44 Abs3
B-VG Art94
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ElWOG §21
Energie-RegulierungsbehördenG §16 Abs3a
  1. B-VG Art. 44 heute
  2. B-VG Art. 44 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 44 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  4. B-VG Art. 44 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  5. B-VG Art. 44 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  6. B-VG Art. 44 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Netzbetreiberin gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren mangels Legitimation infolge Möglichkeit der Anrufung des Gerichts trotz Außer-Kraft-Tretens des Bescheides erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts; keine Bedenken gegen die den Rechtsschutz in einer bestimmten Angelegenheit in Abweichung vom Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung regelnde Verfassungsbestimmung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes; keine Gesamtänderung der Bundesverfassung; besondere Schutzwürdigkeit des Endkunden gegenüber dem monopolistischen Netzbetreiber als sachlicher Grund zur Einschränkung der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der spezifischen Ausgestaltung der sukzessiven Kompetenz

Rechtssatz

Der Rechtsschutz gegen Bescheide der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG) iVm §21 ElWOG ist durch die Möglichkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes (§16 Abs3a E-RBG) eingeräumt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid nicht bereits mit Anrufung des (ordentlichen) Gerichts, sondern erst mit dessen rechtskräftiger Entscheidung außer Kraft tritt.Der Rechtsschutz gegen Bescheide der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß §16 Abs1 Z5 Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG) in Verbindung mit §21 ElWOG ist durch die Möglichkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes (§16 Abs3a E-RBG) eingeräumt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid nicht bereits mit Anrufung des (ordentlichen) Gerichts, sondern erst mit dessen rechtskräftiger Entscheidung außer Kraft tritt.

Kein Raum für eine "parallele" Anfechtung solcher Bescheide insbesondere vor dem Verfassungsgerichtshof neben dem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht, käme es dann doch zu einer Konkurrenz des (ordentlichen) Gerichtes und des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes in ein und derselben Angelegenheit.

Keine Bedenken gegen die Verfassungsbestimmung des §16 Abs3a E-RBG. Keine Gesamtänderung der Bundesverfassung; kein verfassungssuspendierender Charakter des §16 Abs3a.

§16 Abs3a E-RBG, der den Rechtsschutz in einer ganz bestimmten Angelegenheit in Abweichung von Art94 B-VG (Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung) regelt, ist mit VfSlg 16327//2001 (betr §126a BundesvergabeG) nicht vergleichbar.

Bescheide im Streitschlichtungsverfahren keinem vorläufigen Rechtsschutz zugänglich, sondern bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht vollstreckbar.

Einschränkungen vom Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs (she die im Erk zitierte Judikatur) nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig.

Gemäß §16 Abs3a E-RBG durch Anrufung des Gerichts - ohne Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes - bekämpfbar sind nur Bescheide zur "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§21 ElWOG)" (vgl §16 Abs1 Z5). Somit kommt eine Vollstreckung eines Streitschlichtungsbescheides vor Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes regelmäßig dem Netzzugangsberechtigten als dem wirtschaftlich Schwächeren zugute. Der Netzbetreiber wird durch eine solche - vorläufige - Vollstreckung nicht in seiner Existenz gefährdet sein. In der besonderen Schutzwürdigkeit des Endkunden gegenüber dem monopolistischen Netzbetreiber liegt ein sachlich gebotener, triftiger Grund zur Einschränkung der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der spezifischen Ausgestaltung der "sukzessiven Gerichtszuständigkeit" gemäß §16 Abs3a E-RBG.Gemäß §16 Abs3a E-RBG durch Anrufung des Gerichts - ohne Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes - bekämpfbar sind nur Bescheide zur "Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§21 ElWOG)" vergleiche §16 Abs1 Z5). Somit kommt eine Vollstreckung eines Streitschlichtungsbescheides vor Rechtskraft der Entscheidung des Gerichtes regelmäßig dem Netzzugangsberechtigten als dem wirtschaftlich Schwächeren zugute. Der Netzbetreiber wird durch eine solche - vorläufige - Vollstreckung nicht in seiner Existenz gefährdet sein. In der besonderen Schutzwürdigkeit des Endkunden gegenüber dem monopolistischen Netzbetreiber liegt ein sachlich gebotener, triftiger Grund zur Einschränkung der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der spezifischen Ausgestaltung der "sukzessiven Gerichtszuständigkeit" gemäß §16 Abs3a E-RBG.

Entscheidungstexte

  • B 2184/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2008 B 2184/06

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Bundesverfassung, Gesamtänderung, rechtsstaatliches Grundprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Gewaltentrennung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2184.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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