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10/10 AuskunftspflichtNorm
eHealthV 2025 idF 2025/II/011Rechtssatz
Eine der Sache nach vergleichbare Regelung enthält § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012, der bereits in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 115/2020 eine Verarbeitung der im Impfregister gespeicherten Daten für Zwecke der Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich vorgesehen hat. Allerdings war in § 24f Abs. 4 GTelG 2012 (in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2020) bezogen auf diesen Verarbeitungszweck keine spezifische Regelung einer Zugriffsberechtigung enthalten, weshalb die Bestimmung des § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 in (Teilen) der Praxis als unanwendbar erachtet wurde (vgl. dazu die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 105/2024 in RV 2530 BlgNR 27. GP, 7, mit Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des BVwG). Darüber hinaus war die im vorliegenden Fall gegenständliche COVID-19-Schutzimpfung im Impfplan Österreich 2021 (abrufbar unter https://epub.bka.gv.at/obvbkabib/periodical/titleinfo/13869900?query=impfplan%202021; maßgeblich für den Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021) noch nicht enthalten, sondern es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Empfehlung (im Hinblick auf den absehbaren regelmäßigen Anpassungsbedarf) "außerhalb des Impfplans" in einem eigenen Dokument abgehandelt werden solle. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 105/2024 wurde das GTelG 2012 zum einen dahingehend geändert, dass die Regelung seines § 24d Abs. 2 Z 3 um den Beisatz "auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten" ergänzt wurde. In den Erläuterungen wurde dazu festgehalten, dass für die Erinnerungen gemäß dem Impfplan Österreich nicht nur die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben zu Impfungen, sondern etwa auch die dort gespeicherten Antikörperbestimmungen oder impfrelevanten Vorerkrankungen erforderlich seien (vgl. RV 2530 BlgNR 27. GP, 13). Bedeutsamer ist im vorliegenden Kontext allerdings die ebenfalls mit dieser Novelle erfolgte Änderung im Bereich der spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten, die nicht mehr (wie zuvor) in § 24f Abs. 4 GTelG 2012, sondern mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bzw. der zuständigen Bundesministerin normiert werden sollten, wobei in § 28b Abs. 2 Z 4 GTelG 2012 eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen wurde (vgl. dazu RV 2530 BlgNR 27. GP, 9, 22). § 8 Abs. 6 der (darauf gestützten) eHealth-Verordnung 2025 (eHealthV 2025), BGBl. II Nr. 11/2025, sieht eine spezifische Zugriffberechtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zur automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012 vor. Eine derartige Zugriffberechtigung besteht nach § 11 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 1 eHealthV 2025 zudem im Hinblick auf das Krisenmanagement zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012. Im derzeit gültigen Impfplan Österreich 2025/2026 (abrufbar unter https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/impfplan.html) wird, für näher umschriebene Personengruppen, eine Impfempfehlung für die Impfung gegen COVID-19 ausgesprochen. Ausgehend davon wurden die maßgeblichen Regelungen für die hier gegenständliche Datenverarbeitung, nämlich die Verarbeitung von im Impfregister gespeicherten Daten zum Zweck der Erinnerung an die Impfung gegen COVID-19 (für die gemäß dem aktuellen Impfplan Österreich eine Empfehlung ausgesprochen wird), einer grundlegenden Änderung unterzogen. Für eine Datenverarbeitung wie die hier gegenständliche besteht aufgrund der nunmehr geltenden, oben dargestellten Bestimmungen eine - von der im Ausgangsverfahren angewandten Regelung - abweichende Rechtsgrundlage.Eine der Sache nach vergleichbare Regelung enthält Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012, der bereits in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020, eine Verarbeitung der im Impfregister gespeicherten Daten für Zwecke der Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich vorgesehen hat. Allerdings war in Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,) bezogen auf diesen Verarbeitungszweck keine spezifische Regelung einer Zugriffsberechtigung enthalten, weshalb die Bestimmung des Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 in (Teilen) der Praxis als unanwendbar erachtet wurde vergleiche dazu die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, in Regierungsvorlage 2530 BlgNR 27. GP, 7, mit Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des BVwG). Darüber hinaus war die im vorliegenden Fall gegenständliche COVID-19-Schutzimpfung im Impfplan Österreich 2021 (abrufbar unter https://epub.bka.gv.at/obvbkabib/periodical/titleinfo/13869900?query=impfplan%202021; maßgeblich für den Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2021) noch nicht enthalten, sondern es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Empfehlung (im Hinblick auf den absehbaren regelmäßigen Anpassungsbedarf) "außerhalb des Impfplans" in einem eigenen Dokument abgehandelt werden solle. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024, wurde das GTelG 2012 zum einen dahingehend geändert, dass die Regelung seines Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, um den Beisatz "auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten" ergänzt wurde. In den Erläuterungen wurde dazu festgehalten, dass für die Erinnerungen gemäß dem Impfplan Österreich nicht nur die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben zu Impfungen, sondern etwa auch die dort gespeicherten Antikörperbestimmungen oder impfrelevanten Vorerkrankungen erforderlich seien vergleiche Regierungsvorlage 2530 BlgNR 27. GP, 13). Bedeutsamer ist im vorliegenden Kontext allerdings die ebenfalls mit dieser Novelle erfolgte Änderung im Bereich der spezifischen Zugriffsberechtigungen auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten, die nicht mehr (wie zuvor) in Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012, sondern mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bzw. der zuständigen Bundesministerin normiert werden sollten, wobei in Paragraph 28 b, Absatz 2, Ziffer 4, GTelG 2012 eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen wurde vergleiche dazu Regierungsvorlage 2530 BlgNR 27. GP, 9, 22). Paragraph 8, Absatz 6, der (darauf gestützten) eHealth-Verordnung 2025 (eHealthV 2025), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,, sieht eine spezifische Zugriffberechtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin zur automatisierten Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012 vor. Eine derartige Zugriffberechtigung besteht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, eHealthV 2025 zudem im Hinblick auf das Krisenmanagement zur Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012. Im derzeit gültigen Impfplan Österreich 2025 aus 2026, (abrufbar unter https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/impfplan.html) wird, für näher umschriebene Personengruppen, eine Impfempfehlung für die Impfung gegen COVID-19 ausgesprochen. Ausgehend davon wurden die maßgeblichen Regelungen für die hier gegenständliche Datenverarbeitung, nämlich die Verarbeitung von im Impfregister gespeicherten Daten zum Zweck der Erinnerung an die Impfung gegen COVID-19 (für die gemäß dem aktuellen Impfplan Österreich eine Empfehlung ausgesprochen wird), einer grundlegenden Änderung unterzogen. Für eine Datenverarbeitung wie die hier gegenständliche besteht aufgrund der nunmehr geltenden, oben dargestellten Bestimmungen eine - von der im Ausgangsverfahren angewandten Regelung - abweichende Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040014.J02Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026