Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0597 E 18. Oktober 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0295; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0081). Die Dublin III-VO unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält (vgl. näher VwGH 3.5.2018, Ro 2017/19/0004, unter Hinweis auf EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16).Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0295; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0081). Die Dublin III-VO unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält vergleiche näher VwGH 3.5.2018, Ro 2017/19/0004, unter Hinweis auf EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0201 Shiri VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140689.L01Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026