RS Vwgh 2026/7/27 Ra 2024/14/0689

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
62016CJ0201 Shiri VORAB
62016CJ0360 Hasan VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0597 E 18. Oktober 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0295; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0081). Die Dublin III-VO unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält (vgl. näher VwGH 3.5.2018, Ro 2017/19/0004, unter Hinweis auf EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16).Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 hat der EuGH in der Rechtssache C-201/16, Shiri, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich auf den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist berufen, wobei dies unabhängig von der Frage gilt, ob diese Frist vor oder nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung abgelaufen ist vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0295; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 22.11.2017, Ra 2017/19/0081). Die Dublin III-VO unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält vergleiche näher VwGH 3.5.2018, Ro 2017/19/0004, unter Hinweis auf EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C-360/16).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB
EuGH 62016CJ0360 Hasan VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140689.L01

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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