RS Vwgh 2026/7/27 Ra 2023/22/0166

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Veröffentlicht am 27.07.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gegenständlich wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht über das Vorliegen einer (echten) Ehe oder Aufenthaltsehe als Hauptfrage rechtskräftig entschieden. Vielmehr handelte es sich bei der diesbezüglichen Frage um eine (bloße) Vorfrage. Die Lösung dieser Frage durch das BVwG entfaltete daher keine Bindungswirkung für das VwG, sondern war von diesem nach eigener Überzeugung selbst zu beurteilen. Eine Bindungswirkung würde voraussetzen, dass das angefochtene Erkenntnis von einer Vorfrage abhängt, über die in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde (VwGH 8.8.2018, Ra 2015/08/0177).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220166.L01

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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