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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Gegenständlich wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht über das Vorliegen einer (echten) Ehe oder Aufenthaltsehe als Hauptfrage rechtskräftig entschieden. Vielmehr handelte es sich bei der diesbezüglichen Frage um eine (bloße) Vorfrage. Die Lösung dieser Frage durch das BVwG entfaltete daher keine Bindungswirkung für das VwG, sondern war von diesem nach eigener Überzeugung selbst zu beurteilen. Eine Bindungswirkung würde voraussetzen, dass das angefochtene Erkenntnis von einer Vorfrage abhängt, über die in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde (VwGH 8.8.2018, Ra 2015/08/0177).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220166.L01Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026