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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der I S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2023, VGW-151/059/3798/2023-18, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), denDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der I S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2023, VGW-151/059/3798/2023-18, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, wurde im Juli 2004 geboren. Die Ehe ihres Vaters A S mit ihrer Mutter Y Y, beide ebenso türkische Staatsangehörige, wurde im Jänner 2015 geschieden.
1.2. A S stellte im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 abwies. Es erteilte A S keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei fest und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. A S erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.1.2. A S stellte im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 abwies. Es erteilte A S keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei fest und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. A S erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
1.3. Während des Beschwerdeverfahrens schloss A S im April 2019 die Ehe mit E S, einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nahm. E S war auch bereits ab November 2018 an der Anschrift des A S mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters war sie (nach der Aktenlage ab Mai 2019) als Arbeiterin bei der österreichischen Sozialversicherung angemeldet.
1.4. Im Juli 2019 beantragte A S unter Berufung auf seine Ehe mit E S beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zur gleichen Zeit wurde E S eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG ausgestellt.1.4. Im Juli 2019 beantragte A S unter Berufung auf seine Ehe mit E S beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zur gleichen Zeit wurde E S eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG ausgestellt.
In der Folge verständigte die Behörde erstmals die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S und ersuchte um Überprüfung. Die LPD Wien berichtete im Jänner 2020, dass nach Befragung der Wohnungsnachbarn von einer (echten) Ehe auszugehen sei. Die Behörde stellte daraufhin A S im April 2020 die beantragte Aufenthaltskarte aus.In der Folge verständigte die Behörde erstmals die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S und ersuchte um Überprüfung. Die LPD Wien berichtete im Jänner 2020, dass nach Befragung der Wohnungsnachbarn von einer (echten) Ehe auszugehen sei. Die Behörde stellte daraufhin A S im April 2020 die beantragte Aufenthaltskarte aus.
1.5. Bereits kurz nach der Beendigung ihrer Beschäftigung in Österreich (im Juni 2020) kehrte E S dauerhaft nach Ungarn zurück. Sie gab dies der Behörde nicht bekannt und meldete sich auch nicht von der Anschrift des A S ab.
2.1. Am 5. Jänner 2022 beantragte die - seit November 2021 in Österreich bei A S aufhältige und zunächst (als Minderjährige) auch von ihm vertretene - Revisionswerberin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG. Sie berief sich dabei auf die Ehe zwischen A S und E S.2.1. Am 5. Jänner 2022 beantragte die - seit November 2021 in Österreich bei A S aufhältige und zunächst (als Minderjährige) auch von ihm vertretene - Revisionswerberin die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG. Sie berief sich dabei auf die Ehe zwischen A S und E S.
Daraufhin verständigte die Behörde neuerlich die LPD Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S. Die LPD Wien berichtete im Jänner 2023, dass nach Befragung des A S und der Wohnungsnachbarn sowie nach zweimaliger Nachschau in der Wohnung des A S, wobei dieser jeweils mit seiner früheren Ehefrau Y Y angetroffen worden war, vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S auszugehen sei.Daraufhin verständigte die Behörde neuerlich die LPD Wien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S. Die LPD Wien berichtete im Jänner 2023, dass nach Befragung des A S und der Wohnungsnachbarn sowie nach zweimaliger Nachschau in der Wohnung des A S, wobei dieser jeweils mit seiner früheren Ehefrau Y Y angetroffen worden war, vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S auszugehen sei.
2.2. Im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht schließlich mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 die Beschwerde des A S gegen den Bescheid des BFA vom 24. Oktober 2018, soweit sein Antrag abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt worden war, als unbegründet ab. Im Übrigen hob es den Bescheid ersatzlos auf, weil es davon ausging, A S sei aufgrund seiner Eheschließung mit der freizügigkeitsberechtigten E S rechtmäßig aufhältig.2.2. Im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz wies das Bundesverwaltungsgericht schließlich mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 die Beschwerde des A S gegen den Bescheid des BFA vom 24. Oktober 2018, soweit sein Antrag abgewiesen und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt worden war, als unbegründet ab. Im Übrigen hob es den Bescheid ersatzlos auf, weil es davon ausging, A S sei aufgrund seiner Eheschließung mit der freizügigkeitsberechtigten E S rechtmäßig aufhältig.
2.3. Am 3. Jänner 2023 erhob die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf ihren Antrag vom 5. Jänner 2022. Die Behörde holte den Bescheid nicht gemäß § 16 VwGVG nach, sondern legte die Beschwerde mit den Akten dem Verwaltungsgericht Wien vor.2.3. Am 3. Jänner 2023 erhob die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf ihren Antrag vom 5. Jänner 2022. Die Behörde holte den Bescheid nicht gemäß Paragraph 16, VwGVG nach, sondern legte die Beschwerde mit den Akten dem Verwaltungsgericht Wien vor.
2.4. Am 26. Jänner 2023 wurde die Ehe zwischen A S und E S im Einvernehmen geschieden.
3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurück und stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurück und stellte fest, dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Verwaltungsgericht stellte - über den im Wesentlichen bereits oben wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus - fest, A S und E S hätten ein Eheleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt geführt und ein solches auch niemals geplant. Alleiniger Zweck der von ihnen geschlossenen Ehe sei vielmehr gewesen, A S und der Revisionswerberin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen.
3.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht - unter anderem - aus, die Feststellungen zum Fehlen eines Ehelebens im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen A S und E S ergäben sich zum einen daraus, dass die diesbezüglichen - zudem nur vage, ausweichend und unkonkret gehaltenen - eine (echte) Ehe behauptenden Schilderungen der Revisionswerberin und des A S in der mündlichen Verhandlung (aus näher dargelegten Gründen) vielfach widersprüchlich, lebensfremd und unplausibel gewesen seien. Zum anderen gehe das Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus den Ermittlungsergebnissen der LPD Wien, vor allem aus dem zuletzt im Jänner 2023 übermittelten Bericht in Verbindung mit den Aussagen der erhebenden Polizistin und der Wohnungsnachbarn, hervor. Dem stehe auch der vorangehende Bericht der LPD Wien vom Jänner 2020 nicht entgegen, zumal E S zwar während ihrer Beschäftigung in Österreich bis Juni 2020 kurzfristig bei A S Unterkunft genommen haben möge, woraus aber noch kein Vorliegen einer (echten) Ehe abzuleiten sei. Weiters seien auch keine sonstigen für ein Eheleben zwischen A S und E S sprechenden Beweise, wie etwa Fotos, Filmaufnahmen, Nachweise einer Kommunikation in sozialen Medien und dergleichen, vorgelegt worden. Der Annahme einer Aufenthaltsehe stehe ebenso die Aussage der Tante der Revisionswerberin nicht entgegen. Eine Befragung der E S sei indes nicht möglich gewesen, weil diese nicht habe geladen werden können und auch nicht stellig gemacht worden sei.
3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung -, die Säumnisbeschwerde sei (aus näher dargelegten Gründen) als zulässig und berechtigt zu erachten.
Was die von der Revisionswerberin beantragte Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG betreffe, so habe sich die Revisionswerberin darauf berufen, dass sie aufgrund der Ehe ihres Vaters A S mit der ungarischen Staatsangehörigen E S Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin im Sinn des § 52 Abs. 1 Z 2 NAG sei und daher Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte habe. Allerdings sei nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zwischen A S und E S ein Eheleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt geführt worden und die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden, A S und der Revisionswerberin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu ermöglichen. Es liege daher eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG vor, sodass A S nicht als Ehegatte und folglich auch die Revisionswerberin nicht als Angehörige einer EWR-Bürgerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zu erachten seien. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei deshalb gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückzuweisen und unter einem festzustellen (gewesen), dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Was die von der Revisionswerberin beantragte Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG betreffe, so habe sich die Revisionswerberin darauf berufen, dass sie aufgrund der Ehe ihres Vaters A S mit der ungarischen Staatsangehörigen E S Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sei und daher Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte habe. Allerdings sei nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zwischen A S und E S ein Eheleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt geführt worden und die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen worden, A S und der Revisionswerberin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu ermöglichen. Es liege daher eine Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vor, sodass A S nicht als Ehegatte und folglich auch die Revisionswerberin nicht als Angehörige einer EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu erachten seien. Der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei deshalb gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückzuweisen und unter einem festzustellen (gewesen), dass die Revisionswerberin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass A S bereits im April 2020 unter Berufung auf seine vorgebliche Ehe mit E S eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt erhalten habe. Abgesehen davon, dass jenes Verfahren wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe mittlerweile von der Behörde gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen worden sei, entfalte die seinerzeitige Ausstellung einer Aufenthaltskarte (aus näher dargelegten Erwägungen) auch keine „Bindungswirkung“ für die Frage, ob die Revisionswerberin Angehörige einer EWR-Bürgerin sei und ihr daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme (oder nicht).Dem stehe auch nicht entgegen, dass A S bereits im April 2020 unter Berufung auf seine vorgebliche Ehe mit E S eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt erhalten habe. Abgesehen davon, dass jenes Verfahren wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe mittlerweile von der Behörde gemäß Paragraph 69, AVG wiederaufgenommen worden sei, entfalte die seinerzeitige Ausstellung einer Aufenthaltskarte (aus näher dargelegten Erwägungen) auch keine „Bindungswirkung“ für die Frage, ob die Revisionswerberin Angehörige einer EWR-Bürgerin sei und ihr daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme (oder nicht).
4.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3727/2023-6, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4.2. In der Folge erhob die Revisionswerberin die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Vorbringen zur Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6.1. Die Revisionswerberin wendet sich vorrangig gegen die als unvertretbar erachtete Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Sie führt dazu aus, das Verwaltungsgericht habe das im Verfahren über den Antrag des A S auf internationalen Schutz ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 außer Acht gelassen. In jenem Erkenntnis sei aufgrund der als glaubwürdig erachteten Aussage des A S das Bestehen einer (echten) Ehe festgestellt worden. Das Verwaltungsgericht gehe darauf jedoch beweiswürdigend mit keinem Wort ein, sondern habe die Ehe erneut „auf den Prüfstand“ gestellt und sei dabei zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, ohne Angabe von Gründen entgegen dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14. Dezember 2022 eine Scheinehe anzunehmen, sei willkürlich.
6.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur als Rechtsinstanz zur Überprüfung der (freien) Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2.).6.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur als Rechtsinstanz zur Überprüfung der (freien) Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2.).
Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 9.2., mwN).Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind vergleiche , etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 9.2., mwN).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN).
6.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den soeben aufgezeigten Kriterien stand.
Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Vernehmung der Revisionswerberin und des A S sowie weiterer Zeugen - auf Basis der getätigten Aussagen und der sonstigen Beweisergebnisse, vor allem des zuletzt im Jänner 2023 übermittelten Berichts der LPD Wien, und nahm insofern eine eingehende und schlüssige Beweiswürdigung vor. Es setzte sich dabei mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinander und nahm - insbesondere unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks - eine eingehende Würdigung vor. Es gelangte dabei fallbezogen jedenfalls nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass die - zudem nur vage, ausweichend und unkonkret gehaltenen - Angaben der Revisionswerberin und des A S zum Vorliegen einer Ehe vielfach als widersprüchlich, lebensfremd und unplausibel zu erachten seien, sodass im Zusammenhalt mit dem polizeilichen Bericht und den sonstigen Beweisergebnisse vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
Das Verwaltungsgericht stellte daher die für die Beweiswürdigung maßgebenden - als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens gewonnenen - Erwägungen nachvollziehbar und schlüssig dar.
6.4. Dem vermag die Revisionswerberin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht sei in der Beweiswürdigung auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 mit keinem Wort eingegangen, zeigt sie die Relevanz des insofern behaupteten Begründungsmangels - in dem Sinn, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis gelangt wäre - nicht auf (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Darlegung etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 5.2., mwN).Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht sei in der Beweiswürdigung auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2022 mit keinem Wort eingegangen, zeigt sie die Relevanz des insofern behaupteten Begründungsmangels - in dem Sinn, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis gelangt wäre - nicht auf vergleiche , zur Notwendigkeit einer solchen Darlegung etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/22/0257, Pkt. 5.2., mwN).
Im Übrigen ist der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangte, zwischen A S und E S sei von einer (echten) Ehe auszugehen, erkennbar darauf zurückzuführen, dass im dortigen Verfahren keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlagen. Indes ergaben sich im hier gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insbesondere aus dem im Jänner 2023 übermittelten Bericht der LPD Wien sowie den weiteren Beweisaufnahmen (vor allem den Vernehmungen der Revisionswerberin und des A S sowie weiterer Personen in der mündlichen Verhandlung) - massive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Im Hinblick darauf durfte das Verwaltungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S und folglich - aufgrund der Vortäuschung auch einer familiären Beziehung zu einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin (im Sinn des § 54 Abs. 7 NAG) - vom Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (auch) der Revisionswerberin ausgehen.Im Übrigen ist der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangte, zwischen A S und E S sei von einer (echten) Ehe auszugehen, erkennbar darauf zurückzuführen, dass im dortigen Verfahren keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlagen. Indes ergaben sich im hier gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insbesondere aus dem im Jänner 2023 übermittelten Bericht der LPD Wien sowie den weiteren Beweisaufnahmen (vor allem den Vernehmungen der Revisionswerberin und des A S sowie weiterer Personen in der mündlichen Verhandlung) - massive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Im Hinblick darauf durfte das Verwaltungsgericht in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen A S und E S und folglich - aufgrund der Vortäuschung auch einer familiären Beziehung zu einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin (im Sinn des Paragraph 54, Absatz 7, NAG) - vom Fehlen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (auch) der Revisionswerberin ausgehen.
Die Revisionswerberin scheint in dem Zusammenhang die Ansicht zu vertreten, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer Ehe zwischen A S und E S nicht neuerlich prüfen dürfen. Sie übersieht dabei jedoch, dass eine diesbezügliche Bindungswirkung voraussetzen würde, dass das angefochtene Erkenntnis von einer Vorfrage abhängt, über die in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2015/08/0177, Pkt. 7.2., mwN). Gegenständlich wurde aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht über das Vorliegen einer (echten) Ehe oder Aufenthaltsehe zwischen A S und E S als Hauptfrage rechtskräftig entschieden. Vielmehr handelte es sich bei der diesbezüglichen Frage in beiden Verfahren um eine (bloße) Vorfrage. Die Lösung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht entfaltete daher keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht, sondern war von diesem nach eigener Überzeugung selbst zu beurteilen. Dies gilt umso mehr für die Beurteilung der Beziehung zwischen der Revisionswerberin und E S.Die Revisionswerberin scheint in dem Zusammenhang die Ansicht zu vertreten, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer Ehe zwischen A S und E S nicht neuerlich prüfen dürfen. Sie übersieht dabei jedoch, dass eine diesbezügliche Bindungswirkung voraussetzen würde, dass das angefochtene Erkenntnis von einer Vorfrage abhängt, über die in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde vergleiche , etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2015/08/0177, Pkt. 7.2., mwN). Gegenständlich wurde aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht über das Vorliegen einer (echten) Ehe oder Aufenthaltsehe zwischen A S und E S als Hauptfrage rechtskräftig entschieden. Vielmehr handelte es sich bei der diesbezüglichen Frage in beiden Verfahren um eine (bloße) Vorfrage. Die Lösung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht entfaltete daher keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht, sondern war von diesem nach eigener Überzeugung selbst zu beurteilen. Dies gilt umso mehr für die Beurteilung der Beziehung zwischen der Revisionswerberin und E S.
7.1. Die Revisionswerberin macht ferner geltend, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2023, Ro 2022/22/0005, wonach die Behörde bei der Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ im Fall einer unterbliebenen Ausweisung das Vorliegen einer Scheinehe nicht nochmals prüfen dürfe.
7.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, sieht das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde im Fall der Sonderregelung des § 54 Abs. 7 NAG (durch Zurückweisung und Feststellung, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt) vor (vgl. etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 14, mwN). Diese Bestimmung erfasst (u.a.) auch das Vortäuschen einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger.7.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, sieht das NAG eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde im Fall der Sonderregelung des Paragraph 54, Absatz 7, NAG (durch Zurückweisung und Feststellung, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt) vor vergleiche , etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 14, mwN). Diese Bestimmung erfasst (u.a.) auch das Vortäuschen einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger.
Inwieweit hier eine Konstellation vorgelegen wäre, die jener vergleichbar wäre, wie sie im von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis Ro 2022/22/0005 gegeben war, ist mithin nicht zu sehen.
8. Insgesamt wird daher - im maßgeblichen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (vgl. etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2022/22/0083, Pkt. 7., mwN) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.8. Insgesamt wird daher - im maßgeblichen Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision vergleiche , etwa VwGH 27.2.2025, Ra 2022/22/0083, Pkt. 7., mwN) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2026
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220166.L00Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026