RS Vwgh 2026/7/27 Ra 2023/22/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0143 E 6. November 1990 RS 4 (hier 'VwG' statt 'Behörde')

Stammrechtssatz

Wurden Beweisanträge - im konkreten Fall auf Einvernahme

bestimmter Pesonen als Zeugen - zu einem konkreten und

entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet

die Behörde durch Nichteinvernahme dieser Personen keine

Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der Sachlage nach

amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220132.L01

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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