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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0143 E 6. November 1990 RS 4 (hier 'VwG' statt 'Behörde')Stammrechtssatz
Wurden Beweisanträge - im konkreten Fall auf Einvernahme
bestimmter Pesonen als Zeugen - zu einem konkreten und
entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet
die Behörde durch Nichteinvernahme dieser Personen keine
Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der Sachlage nach
amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220132.L01Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026