TE Vwgh Beschluss 2026/7/27 Ra 2023/22/0132

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Veröffentlicht am 27.07.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des G B, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 24. Februar 2023 mündlich verkündete und mit 2. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/033/12295/2022-18, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren, Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG sowie Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des G B, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 24. Februar 2023 mündlich verkündete und mit 2. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/033/12295/2022-18, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren, Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG sowie Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, war vom Jahr 1991 an zunächst mit D B, einer serbischen Staatsangehörigen, verheiratet, wobei aus dieser Ehe ein im Jahr 1992 geborener Sohn, ebenso ein serbischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Sohn), hervorging.

Nach der Ehescheidung im Juni 2015 schloss der Revisionswerber im August 2015 die Ehe mit N N, einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch nahm und seit September 2012 über eine Anmeldebescheinigung verfügte.

Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Revisionswerber am 6. Oktober 2015 beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Aufenthaltskarte wurde ihm mit Gültigkeit von 12. Oktober 2015 bis 12. Oktober 2020 ausgestellt.Unter Berufung auf diese Ehe stellte der Revisionswerber am 6. Oktober 2015 beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Die Aufenthaltskarte wurde ihm mit Gültigkeit von 12. Oktober 2015 bis 12. Oktober 2020 ausgestellt.

Die Ehe zwischen dem Revisionswerber und N N wurde im Oktober 2018 geschieden.

1.2. Am 28. September 2020 stellte der Revisionswerber bei der Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Der Aufenthaltstitel wurde ihm mit Gültigkeit von 13. Oktober 2020 bis 13. Oktober 2023 erteilt.

Im Juni 2021 ging der Revisionswerber neuerlich die Ehe mit D B ein. Daraufhin beantragten D B und der Sohn im Juni und Juli 2021 - unter Berufung auf die Ehe - ebenso die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“.

1.3. Im Jänner 2022 verständigte die Behörde die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) gemäß § 37 Abs. 4 NAG wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und N N und ersuchte um Überprüfung.1.3. Im Jänner 2022 verständigte die Behörde die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD Wien) gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und N N und ersuchte um Überprüfung.

Die LPD Wien berichtete im Juni 2022, bei einer Wohnsitzerhebung an der vormaligen ehelichen Meldeadresse habe eine Nachbarin angegeben, dass sie lediglich N N und deren Freund vom Sehen her kenne, nicht aber den Revisionswerber. Weiters seien bei der Vernehmung des Revisionswerbers und der N N zahlreiche Widersprüche und sonstige Unzulänglichkeiten (so seien Fragen nur oberflächlich, unrichtig oder gar nicht beantwortet worden) aufgetreten. Im Hinblick darauf habe sich der Verdacht bestätigt, dass die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Revisionswerber und seiner Familie ein Aufenthaltsrecht in Österreich und damit verbunden den Zugang zum Arbeitsmarkt und Sozialsystem zu verschaffen.

2.1. Mit Bescheid vom 16. August 2022 nahm die Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Anträge des Revisionswerbers vom 6. Oktober 2015 und 28. September 2020 wegen Erschleichens einer Aufenthaltskarte und eines Aufenthaltstitels durch Berufen auf eine Aufenthaltsehe gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies sie den Antrag vom 6. Oktober 2015 ab, weil der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Den Antrag vom 28. September 2020 wies sie gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe und mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG ab.2.1. Mit Bescheid vom 16. August 2022 nahm die Behörde die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Anträge des Revisionswerbers vom 6. Oktober 2015 und 28. September 2020 wegen Erschleichens einer Aufenthaltskarte und eines Aufenthaltstitels durch Berufen auf eine Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wies sie den Antrag vom 6. Oktober 2015 ab, weil der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Den Antrag vom 28. September 2020 wies sie gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe und mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, NAG ab.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde - mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 6. Oktober 2015 gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt werde, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, sowie dass der Antrag vom 28. September 2020 wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen und eines eigenständigen Niederlassungsrechts gemäß § 27 NAG abgewiesen werde - als unbegründet ab. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Ersatz der näher bestimmten Dolmetscherkosten und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde - mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 6. Oktober 2015 gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt werde, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, sowie dass der Antrag vom 28. September 2020 wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen und eines eigenständigen Niederlassungsrechts gemäß Paragraph 27, NAG abgewiesen werde - als unbegründet ab. Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Ersatz der näher bestimmten Dolmetscherkosten und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, der Revisionswerber und N N hätten kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt. Zwischen den beiden habe keine eheliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Die Eheschließung sei nur deshalb erfolgt, um dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.3.2. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, der Revisionswerber und N N hätten kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt. Zwischen den beiden habe keine eheliche Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Die Eheschließung sei nur deshalb erfolgt, um dem Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

3.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die Feststellungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und N N ergäben sich daraus, dass die diesbezüglichen - eine (echte) Ehe behauptenden - Schilderungen der beiden in der mündlichen Verhandlung in zahlreichen (näher erörterten) Punkten nicht überzeugend, sondern (aus näher dargelegten Erwägungen) widersprüchlich und unglaubwürdig und allein vom Bestreben getragen gewesen seien, dem Revisionswerber und D B sowie dem gemeinsamen Sohn ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sei insbesondere auch durch den - vom ermittelnden Polizisten in der mündlichen Verhandlung bekräftigten - Erhebungsbericht der LPD Wien bestätigt worden. Der Annahme einer Aufenthaltsehe stünden (aus näher erörterten Gründen) ebenso die - nur allgemein gehaltenen, zum Teil widersprüchlichen und unschlüssigen - Aussagen der Tochter der N N und des Sohnes des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe sich gegenüber der Behörde auf das Vorliegen einer Ehe mit N N gestützt, obwohl zwischen den beiden ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt und die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um ihm ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Er habe daher, indem er sich mit Täuschungsvorsatz auf eine Aufenthaltsehe berufen habe, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und eines Aufenthaltstitels erschlichen. Folglich sei die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG auszusprechen und unter einem der Antrag vom 6. Oktober 2015 gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückzuweisen und festzustellen, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, sowie der Antrag vom 28. September 2020 wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen und eines eigenständigen Niederlassungsrechts gemäß § 27 NAG abzuweisen.3.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe sich gegenüber der Behörde auf das Vorliegen einer Ehe mit N N gestützt, obwohl zwischen den beiden ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geführt und die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um ihm ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Er habe daher, indem er sich mit Täuschungsvorsatz auf eine Aufenthaltsehe berufen habe, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und eines Aufenthaltstitels erschlichen. Folglich sei die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG auszusprechen und unter einem der Antrag vom 6. Oktober 2015 gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückzuweisen und festzustellen, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle, sowie der Antrag vom 28. September 2020 wegen Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen und eines eigenständigen Niederlassungsrechts gemäß Paragraph 27, NAG abzuweisen.

4. Gegen dieses Erkenntnis (mit Ausnahme der unbekämpft gebliebenen Verpflichtung zum Ersatz der Dolmetscherkosten) wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Revision, in deren Vorbringen zur Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

6.1. Der Revisionswerber macht zunächst - unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens - geltend, das Verwaltungsgericht dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Es dürfe Beweisanträge nur dann ablehnen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankomme oder ein Beweismittel an sich nicht geeignet sei, über den betreffenden Gegenstand einen Beweis zu liefern. Die Beweiswürdigung dürfe erst nach der vollständigen Beweisaufnahme stattfinden. Eine antizipierende Beweiswürdigung sei dem Gesetz fremd.

6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verantwortet das Verwaltungsgericht - wenn Beweisanträge (etwa auf zeugenschaftliche Vernehmung bestimmter Personen zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema) nicht gestellt wurden - durch das Unterlassen der Vernehmung der betreffenden Personen grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sofern nicht ein amtswegiges Vorgehen geboten ist (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/17/0071 bis 0073, Pkt. 6.2., mwN).6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verantwortet das Verwaltungsgericht - wenn Beweisanträge (etwa auf zeugenschaftliche Vernehmung bestimmter Personen zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema) nicht gestellt wurden - durch das Unterlassen der Vernehmung der betreffenden Personen grundsätzlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sofern nicht ein amtswegiges Vorgehen geboten ist vergleiche , etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/17/0071 bis 0073, Pkt. 6.2., mwN).

Vorliegend wurde (im oben aufgezeigten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision) nicht behauptet, dass der Revisionswerber einen Beweisantrag - etwa auf zeugenschaftliche Vernehmung weiterer Personen - gestellt habe und diesem Antrag vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen worden sei. Es wird auch in keiner Weise aufgezeigt, welche weitere Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen gewesen wäre.

6.3. Im Übrigen fehlt es der Revision auch an der gebotenen Relevanzdarstellung. Die Zulässigkeit der Revision setzt nämlich voraus, dass auch die Relevanz eines Verfahrensmangels - in dem Sinn, dass bei seiner Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden könnte - schon in der abgesonderten Begründung der Zulässigkeit dargetan werden muss (vgl. etwa VwGH 16.2.2026, Ra 2026/20/0039, Rn. 38, mwN).6.3. Im Übrigen fehlt es der Revision auch an der gebotenen Relevanzdarstellung. Die Zulässigkeit der Revision setzt nämlich voraus, dass auch die Relevanz eines Verfahrensmangels - in dem Sinn, dass bei seiner Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden könnte - schon in der abgesonderten Begründung der Zulässigkeit dargetan werden muss vergleiche , etwa VwGH 16.2.2026, Ra 2026/20/0039, Rn. 38, mwN).

7.1. Der Revisionswerber wendet sich weiters gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach zwischen ihm und N N kein Eheleben geführt worden und folglich eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei.

Er bringt dazu im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung, wonach er und N N in der mündlichen Verhandlung keinen überzeugenden Eindruck erweckt hätten, beschränke sich auf „sehr abstrakte und willkürliche Angaben“ sowie „reine Vermutungen und Spekulationen“, die „auf keinerlei objektiven Beweisen“ beruhten. So „spekuliere“ das Verwaltungsgericht etwa, dass er und N N die Ehe nur deshalb in Serbien geschlossen hätten, um einer strafrechtlichen Verfolgung in Österreich zu entgehen. Weiters führe das Verwaltungsgericht die übereinstimmenden Angaben des Revisionswerbers und der N N „zu Unrecht und mit Willkür“ auf Absprachen zurück, was „in keiner Weise nachweisbar“ sei und vor allem den Angaben der N N widerspreche. Umgekehrt werte das Verwaltungsgericht auch die Ungenauigkeiten und Divergenzen in den Aussagen zu Lasten des Revisionswerbers, obwohl die Abweichungen darauf zurückzuführen seien, dass die Tatsachen bereits viele Jahre zurücklägen und daher die Erinnerung ungenau und nicht lückenlos sei und dass (insbesondere bei Beziehungen) auch „die subjektive Wahrnehmung oftmals vom objektiven Geschehen“ abweiche. Das Verwaltungsgericht lasse ferner außer Acht, dass „Zweifel“ an der Echtheit einer Ehe allein nicht ausreichten, um von einer Aufenthaltsehe auszugehen. Auch entspreche eine „einseitige Betrachtung eines vielschichtigen Institutes wie die Ehe“ in keiner Weise der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Vielmehr bedürfe es einer „Gesamtbetrachtung [...] aus mehreren Perspektiven“ und unter Bedachtnahme „auf alle Umstände des Einzelfalls“. Hätte das Verwaltungsgericht eine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass eine (echte) Ehe vorliege.

7.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der (freien) Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2., mwN).7.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der (freien) Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, Pkt. 4.2., mwN).

Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 9.2., mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung im konkreten Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN).Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung der Frage geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind vergleiche , etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 9.2., mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung im konkreten Einzelfall in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN).

Eine in diesem Sinn vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung ist zudem in der Begründung der Zulässigkeit der Revision mit einem fallbezogen hinreichend konkretisierten und substanziierten Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 18.6.2026, Ra 2023/22/0087, Pkt. 5.2., mwN).Eine in diesem Sinn vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung ist zudem in der Begründung der Zulässigkeit der Revision mit einem fallbezogen hinreichend konkretisierten und substanziierten Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , etwa VwGH 18.6.2026, Ra 2023/22/0087, Pkt. 5.2., mwN).

7.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der oben dargestellten Kriterien stand:

Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und N N nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit Vernehmung der Genannten sowie weiterer Zeugen) auf Basis der abgelegten Aussagen und der sonstigen Beweisergebnisse, vor allem des im Juni 2022 erstatteten Berichts der LPD Wien. Es setzte sich dabei mit sämtlichen Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm - insbesondere unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks - eine ausführliche und schlüssige Beweiswürdigung vor. Demnach gelangte es vor allem aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Revisionswerbers und der N N zum Ergebnis, dass ihre Angaben über die Entfaltung eines Ehelebens als nicht zuverlässig und nicht glaubwürdig zu erachten seien. Die Aussagen des Sohnes des Revisionswerbers und der Tochter der N N könnten daran nichts ändern. Unter Bedachtnahme vor allem auch auf den Bericht der LPD Wien sei daher vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen.

Das Verwaltungsgericht stellte die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar, wobei nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Würdigung der aufgenommenen Beweise in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Vielmehr ist die Schlüssigkeit der Erwägungen im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der menschlichen Erfahrung gegeben und wurden die Beweisergebnisse auch in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt.

7.4. Dem vermag der Revisionswerber mit seinem (oben wiedergegebenen) Zulässigkeitsvorbringen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Soweit der Revisionswerber in der Beweiswürdigung nur „sehr abstrakte und willkürliche Angaben“ sowie „reine Vermutungen und Spekulationen“, die „auf keinerlei objektiven Beweisen“ beruhten, erblicken will, beschränkt er sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene Vorwürfe, die ein hinreichend konkretisiertes und substanziiertes Vorbringen vermissen lassen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ehe sei in Serbien geschlossen worden, um einer (allfälligen) strafrechtlichen Verfolgung in Österreich zu entgehen, erscheint vor dem Hintergrund der im Verfahren ermittelten Umstände der Eheschließung und der vom Revisionswerber und von N N dafür angegebenen - vom Verwaltungsgericht als wenig plausibel erachteten - Gründe als nicht unvertretbar.

Das Verwaltungsgericht legte weiters eingehend und nachvollziehbar dar, warum es die übereinstimmenden Angaben des Revisionswerbers und der N N in wesentlichen Teilen auf Absprachen zurückführte und warum es aufgrund der zahlreichen (näher erörterten) Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unschlüssigkeiten in den Aussagen der beiden vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausging. Soweit der Revisionswerber die Divergenzen und Ungereimtheiten auf die im Lauf der Zeit nachlassende Erinnerung zurückführen will, übersieht er, dass die betreffenden Ereignisse nicht derart lange zurückliegen, um ein gehäuftes Verblassen der Erinnerung plausibel erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den betreffenden Begebenheiten (wie dem Kennenlernen, den Anfängen der Beziehung, dem Heiratsantrag und dergleichen) um für Ehegatten erfahrungsgemäß besonders einprägende und daher in der Regel dauerhaft oder zumindest für eine lange Zeit in Erinnerung bleibende Erlebnisse handelt.

Das Verwaltungsgericht hegte auch nicht nur „Zweifel“ am Vorliegen einer (echten) Ehe, vielmehr gelangte es - gemäß dem erforderlichen Beweismaß (vgl. dazu etwa VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175, Pkt. 5., mwN) - mit (zumindest) überragender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit zur Überzeugung, dass von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und N N auszugehen sei.Das Verwaltungsgericht hegte auch nicht nur „Zweifel“ am Vorliegen einer (echten) Ehe, vielmehr gelangte es - gemäß dem erforderlichen Beweismaß vergleiche , dazu etwa VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175, Pkt. 5., mwN) - mit (zumindest) überragender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit zur Überzeugung, dass von einer Aufenthaltsehe zwischen dem Revisionswerber und N N auszugehen sei.

Wenn der Revisionswerber in dem Zusammenhang vorbringt, das Verwaltungsgericht habe eine „einseitige Betrachtung eines vielschichtigen Institutes wie die Ehe“ vorgenommen, keine „Gesamtbetrachtung [...] aus mehreren Perspektiven“ angestellt und nicht „auf alle Umstände des Einzelfalls“ Bedacht genommen, so beschränkt er sich damit ebenso auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte Vorwürfe.

8. Der Revisionswerber macht ferner - unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung - geltend, das Verwaltungsgericht habe „zu keiner Zeit festgestellt oder nachgewiesen“, dass die Ehe zwischen ihm und N N „zum ausschließlichen Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung eingegangen wurde“.

Soweit der Revisionswerber (auch) damit die Schließung einer Aufenthaltsehe in Abrede stellt, lässt er die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen außer Acht, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum von einer Aufenthaltsehe ausgegangen ist.

9. Insgesamt wird daher im maßgeblichen gesonderten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.9. Insgesamt wird daher im maßgeblichen gesonderten Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2026

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023220132.L00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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