TE Vwgh Beschluss 2026/7/29 Ra 2025/21/0014

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Veröffentlicht am 29.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
FPG 2005 §76 Abs6
FPG 2005 §80 Abs5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr.in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des S G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 11. November 2024 verkündete und am 27. Dezember 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L533 2301904-1/24E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid vom 28. Oktober 2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Mandatsbescheid vom 28. Oktober 2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerde des Revisionswerbers vom 5. November 2024 gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Zugleich stellte das BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine Beschwerde des Revisionswerbers vom 5. November 2024 gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Zugleich stellte das BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - (teils disloziert) fest, dass gegen den Revisionswerber am 28. Oktober 2015 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen worden sei. Zudem habe ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel gemäß § 55 (sic!) AsylG 2005 erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Zustellung dieser Entscheidung sei der Revisionswerber untergetaucht, unangemeldet in Wien aufhältig gewesen, immer wieder mit gefälschten Dokumenten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gereist und illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen.In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - (teils disloziert) fest, dass gegen den Revisionswerber am 28. Oktober 2015 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen worden sei. Zudem habe ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, (sic!) AsylG 2005 erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Zustellung dieser Entscheidung sei der Revisionswerber untergetaucht, unangemeldet in Wien aufhältig gewesen, immer wieder mit gefälschten Dokumenten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gereist und illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen.
4
Am 27. Oktober 2024 sei der Revisionswerber auf einer Autobahnraststation mit einer gefälschten kroatischen ID-Karte und einem gefälschten kroatischen Führerschein betreten und festgenommen worden. Im Rahmen der anschließenden Befragung habe er angegeben, in Deutschland zu wohnen, jedoch die Adresse nicht zu wissen. Einen Asylantrag wolle er nicht stellen.
5
Am 4. November 2024 habe der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, woraufhin die Schubhaft auf Grundlage eines Aktenvermerkes des BFA vom selben Tag gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. November 2024 habe das BFA diesen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am 4. November 2024 habe der Revisionswerber im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, woraufhin die Schubhaft auf Grundlage eines Aktenvermerkes des BFA vom selben Tag gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten worden sei. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. November 2024 habe das BFA diesen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
6
Die Ausreiseunwilligkeit des Revisionswerbers ergebe sich aus dessen bisherigen Verhalten und der Aussage, dass er nach Deutschland weiterreisen wolle.
7
Der Revisionswerber sei ledig und habe zwei erwachsene Kinder. Er sei in Österreich weder beruflich verankert noch integriert, könne keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und verfüge weder über ein Einkommen noch über ausreichende Existenzmittel. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft würde sich der ausreiseunwillige, unkooperative und hochgradig mobile Revisionswerber nicht den Behörden zur Verfügung halten, sondern sich seiner Abschiebung entziehen.
8
Die bosnisch-herzegowinischen Behörden seien hinsichtlich der Ausstellung von Heimreisezertifikaten äußerst kooperativ und innerhalb kürzester Zeit erreichbar. Da sich der Bescheid, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen worden sei, bereits in Zustellung befinde und eine Zustimmung der bosnisch-herzegowinischen Behörden in Bezug auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber äußerst aussichtsreich erscheine, sei mit einer raschen Verfahrensführung und einer zeitnahen Abschiebung durch das BFA zu rechnen.
9
In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG mit näherer Begründung davon aus, dass die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erfolgt sei, zumal vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers und seiner fehlenden Integration von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG auszugehen sei und gelindere Mittel nicht in Frage kämen. Zugleich lägen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG mit näherer Begründung davon aus, dass die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erfolgt sei, zumal vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers und seiner fehlenden Integration von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 5 und 9 FPG auszugehen sei und gelindere Mittel nicht in Frage kämen. Zugleich lägen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
11
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
13
In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, das BVwG habe weder Ermittlungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Höchstdauer der Schubhaft vorgenommen noch darauf bezogene Feststellungen getroffen. Im vorliegenden Fall habe das BFA nach Verhängung der Schubhaft nicht umgehend versucht, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen und einen Flug zu buchen. Erst nach zweimonatiger Schubhaftdauer sei kurz vor der Abschiebung ein Heimreisezertifikat beantragt worden. Im Übrigen habe der Revisionswerber nach seiner Festnahme den Willen nach einer freiwilligen Ausreise geäußert, die ihm vom BFA verwehrt worden sei. Nicht zuletzt deshalb hätte auch mit der Vorschreibung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden können.
14
In Bezug auf den vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnete und nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhaltene Schubhaft primär der Verfahrenssicherung diente (vgl. u.a. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11/12), wobei die Schubhafthöchstdauer gemäß § 80 Abs. 5 FPG zehn Monate betrug (vgl. VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 16, mwN, wonach die in § 80 Abs. 5 FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate analog auch für den Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erst im Stande der Schubhaft gilt).In Bezug auf den vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass die ursprünglich zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnete und nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhaltene Schubhaft primär der Verfahrenssicherung diente vergleiche , u.a. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116, Rn. 11/12), wobei die Schubhafthöchstdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG zehn Monate betrug vergleiche , VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 16, mwN, wonach die in Paragraph 80, Absatz 5, FPG normierte Verlängerung der Schubhafthöchstdauer auf zehn Monate analog auch für den Fall der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erst im Stande der Schubhaft gilt).
15
Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges in einem frühen Stadium der Schubhaft - im vorliegenden Fall befand sich der Revisionswerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses etwa zwei Wochen in Schubhaft - noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0111, Rn. 18, zu einer Schubhaftdauer von etwa zehn Wochen; zudem neuerlich VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 16, mwN).Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation eines Abschiebefluges in einem frühen Stadium der Schubhaft - im vorliegenden Fall befand sich der Revisionswerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses etwa zwei Wochen in Schubhaft - noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche , etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2022/21/0111, Rn. 18, zu einer Schubhaftdauer von etwa zehn Wochen; zudem neuerlich VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 16, mwN).
16
Darüber hinaus sind dem angefochtenen Erkenntnis - entgegen den Ausführungen der Revision - sehr wohl Feststellungen zur allgemeinen Praxis der bosnisch-herzegowinischen Behörden in Bezug auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur erwarteten Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im konkreten Fall zu entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen ist der Revision nicht zu entnehmen.
17
Soweit der Revisionswerber schließlich geltend macht, dass er eine freiwillige Ausreise angestrebt habe und mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können, setzt er sich in Widerspruch zu den Feststellungen des BVwG, denen zufolge der Revisionswerber nicht ausreisewillig sei und er sich den Behörden nicht zur Verfügung halten würde. Der diesen Feststellungen zugrunde liegenden - nachvollziehbaren - Beweiswürdigung tritt die Revision nicht entgegen.
18
Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210014.L00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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