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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1Rechtssatz
Nach Ablauf der Revisionsfrist kann der Revisionspunkt nicht mehr ergänzt (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171, mwN) bzw. gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, mwN). Das nach Ende der Revisionsfrist in der Replik erstattete Vorbringen konnte daher schon deshalb nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre.Nach Ablauf der Revisionsfrist kann der Revisionspunkt nicht mehr ergänzt vergleiche VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171, mwN) bzw. gegen einen anderen ausgewechselt werden vergleiche VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, mwN). Das nach Ende der Revisionsfrist in der Replik erstattete Vorbringen konnte daher schon deshalb nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025150010.J02Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026