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Die Revisionswerberin hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - durch Verschmelzung zum 31. Dezember 2015 das Vermögen der O GmbH übernommen, in deren Vermögensbestand sich zum 31. Dezember 2014 insgesamt 2.357.864 Stammaktien der P AG mit einem Buchwert von 54.093.153,50 € und 2.357.864 Stammaktien der P I AG mit einem Buchwert von 8.192.260,61 € befanden. Die O GmbH hatte diesen Aktienbestand in Sammelverwahrung, jeweils gesondert nach Anschaffungsvorgängen, auf insgesamt fünf Depotkonten bei einer Geschäftsbank als depotführender Stelle verwahrt, sodass die Anschaffungskosten der einzelnen erworbenen Aktienpakete für jede Tranche klar dokumentiert und eindeutig nachvollziehbar waren.
2
Vor der Verschmelzung auf die Revisionswerberin hatte die O GmbH mit Aktienkaufvertrag vom 12. Jänner 2015 171.888 Stück Stammaktien der P AG um 40,85 € je Aktie sowie 171.888 Stück Stammaktien der P I AG um 6,90 € je Aktie, somit zu einem Gesamtkaufpreis von insgesamt 8.207.652 €, an die Revisionswerberin verkauft. Der Kaufpreis entsprach jeweils dem aktuellen Börsenkurs der Aktien vom 9. Jänner 2015. Von welchem der fünf Wertpapierdepots die Aktienübertragung erfolgte, oblag dem Willen der Verkäuferin. Auf Basis der jeweiligen Depotentnahmen und den dort verzeichneten Anschaffungskosten berechnete die O GmbH den Veräußerungsgewinn.
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Nach Durchführung einer Außenprüfung nahm das Finanzamt für Großbetriebe das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid. Begründend führte das Finanzamt aus, dass im Falle einer Beteiligung die Anteile, aus denen sich die Beteiligung zusammensetze, ihre Selbständigkeit als Wirtschaftsgüter verlören und die Beteiligung als einheitliches Wirtschaftsgut auszuweisen sei. Daraus folge, dass nicht die einzelne Aktie das bewertbare Wirtschaftsgut darstelle, sondern das Wirtschaftsgut „Beteiligung“ in der Gesamtheit der erworbenen Aktien Gegenstand der Bewertung sei. Diese Bewertung sei für die Bemessung der Körperschaftsteuer heranzuziehen.
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Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin ein Vorlageantrag gestellt wurde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, nach dem Grundsatz der Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern sei bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes der nach diesen Kriterien ermittelte Buchwert - Anschaffungswert beziehungsweise niedrigerer Teilwert - des abgegangenen Wirtschaftsgutes dem Verkaufserlös gegenüber zu stellen und der Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Gegenständlich würden angesichts des Umfangs, Zweck und Dauer der Beteiligungen der O GmbH an der P AG und P I AG zweifelsfrei Beteiligungen im Sinne des § 228 beziehungsweise § 189a UGB vorliegen. Bei Veräußerung von Aktien aus einer Beteiligung seien diese einzeln zu bewerten und bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Aktien der auf die veräußerten Aktien entfallende Buchwertanteil vom Veräußerungserlös abzuziehen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, nach dem Grundsatz der Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern sei bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes der nach diesen Kriterien ermittelte Buchwert - Anschaffungswert beziehungsweise niedrigerer Teilwert - des abgegangenen Wirtschaftsgutes dem Verkaufserlös gegenüber zu stellen und der Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Gegenständlich würden angesichts des Umfangs, Zweck und Dauer der Beteiligungen der O GmbH an der P AG und P I AG zweifelsfrei Beteiligungen im Sinne des Paragraph 228, beziehungsweise Paragraph 189 a, UGB vorliegen. Bei Veräußerung von Aktien aus einer Beteiligung seien diese einzeln zu bewerten und bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Aktien der auf die veräußerten Aktien entfallende Buchwertanteil vom Veräußerungserlös abzuziehen.
6
Die Revision ließ das BFG zu, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, „ob als Buchwertabgang die Buchwerte der tatsächlich veräußerten Depotbestände anzusetzen sind oder, ob die veräußerten Aktien mit ihrem Anteil am gesamten Buchwert der Beteiligung zu bewerten sind“.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision die unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ als Revisionspunkt die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:
„Diese Revision wendet sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit bekämpft.“
8
Das Finanzamt erstattete nach dem Ende der Revisionsfrist eine Revisionsbeantwortung, in der es u.a. die dargelegten Revisionspunkte rügte, woraufhin die Revisionswerberin eine Replik erstattete.
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Die vorliegende Revision erweist sich als unzulässig.
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Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung diese behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.6.2026, Ra 2026/15/0069, mwN).Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung diese behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 3.6.2026, Ra 2026/15/0069, mwN). 11
Wenn die Revisionswerberin - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN).Wenn die Revisionswerberin - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 VwGG) vergleiche , VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN). 12
Nach Ablauf der Revisionsfrist kann der Revisionspunkt nicht mehr ergänzt (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171, mwN) bzw. gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, mwN). Das nach Ende der Revisionsfrist in der Replik erstattete Vorbringen konnte daher schon deshalb nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre.Nach Ablauf der Revisionsfrist kann der Revisionspunkt nicht mehr ergänzt vergleiche , VwGH 11.9.2013, 2013/02/0171, mwN) bzw. gegen einen anderen ausgewechselt werden vergleiche , VwGH 21.7.2023, Ra 2022/15/0061, mwN). Das nach Ende der Revisionsfrist in der Replik erstattete Vorbringen konnte daher schon deshalb nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre. 13
Wie oben dargestellt, führte die Revision den Revisionspunkt ausdrücklich unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ an. Er fehlte somit nicht. Nur ein solches Fehlen hätte zu einem Mängelbehebungsauftrag geführt, jene subjektiven Rechte, in denen die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet, zu bezeichnen. Vielmehr bezeichnete der Revisionspunkt ausdrücklich und unmissverständlich jene Rechte, in denen sich die Revisionswerberin verletzt erachtete. Damit machte die Revisionswerberin aber wie bereits ausgeführt keine subjektiven Rechte geltend, die zur Erhebung einer Revision berechtigen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind aber nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anzusehen. Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen (vgl. zu allem VwGH 24.6.2025, Ro 2024/15/0021, mwN).Wie oben dargestellt, führte die Revision den Revisionspunkt ausdrücklich unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ an. Er fehlte somit nicht. Nur ein solches Fehlen hätte zu einem Mängelbehebungsauftrag geführt, jene subjektiven Rechte, in denen die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet, zu bezeichnen. Vielmehr bezeichnete der Revisionspunkt ausdrücklich und unmissverständlich jene Rechte, in denen sich die Revisionswerberin verletzt erachtete. Damit machte die Revisionswerberin aber wie bereits ausgeführt keine subjektiven Rechte geltend, die zur Erhebung einer Revision berechtigen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind aber nicht als Mangel im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG anzusehen. Ein Mängelbehebungsauftrag war in diesem Fall daher nicht zu erteilen vergleiche , zu allem VwGH 24.6.2025, Ro 2024/15/0021, mwN). 14
Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juli 2026