TE Vwgh Beschluss 2026/7/30 Ra 2026/19/0291

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Veröffentlicht am 30.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag.a Dr.in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des S B, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2026, I415 2285965-3/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte erstmals am 20. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Sohn den Sohn einer anderen Familie erschossen habe, woraufhin dessen Familie Rache geschworen habe.
2
Mit Bescheid vom 20. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 20. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit Erkenntnis vom 15. Juli 2025, I421 2285965-2/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab.
4
Am 8. August 2025 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen erneut damit begründete, wegen ihm drohender Blutrache nach Österreich gekommen zu sein. Zudem sei der jüngste Sohn des Revisionswerbers im März 2025 mit einem Messer bedroht worden, habe aber rechtzeitig flüchten können. Die mutmaßlichen Täter seien zwar festgenommen, aber nach einem Tag bereits auf freien Fuß entlassen worden. Seitdem werde die Frau des Revisionswerbers bei sämtlichen Erledigungen von der Polizei begleitet.
5
Mit Bescheid vom 13. Februar 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Folgeantrag zur Gänze wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei fest und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid vom 13. Februar 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Folgeantrag zur Gänze wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei fest und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem gegenständlichen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem gegenständlichen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das BVwG - soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz - aus, dass seit Rechtskraft des Bescheides aus dem ersten Asylverfahren und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz darzustellen. Zudem seien die Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfüllt gewesen.
8
Mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 1245/2026, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein.Mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 1245 aus 2026,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Revision bringt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen vor, dass Rechtsprechung zur Frage, ob neu vorgelegte Urkunden über einen nach Eintritt der Rechtskraft behaupteten Angriff auf ein Familienmitglied und eine daraus resultierende Eskalation einer bereits bestehenden Bedrohungslage allein deshalb unbeachtlich sind, weil der Grundkonflikt bereits Gegenstand eines Vorverfahrens war, fehle.
13
Wird das Fehlen von Rechtsprechung behauptet, erfordert die Begründung der Zulässigkeit der Revision die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. dazu VwGH 20.11.2025, Ra 2025/19/0350, mwN). Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht gerecht, weil lediglich auf das Fehlen von Rechtsprechung hingewiesen wird, ohne darzulegen, welche - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Zudem hat sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers und den vorgelegten Urkunden in einer näher begründeten Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Dass diese Einzelfallbeurteilung unvertretbar wäre, legt die Revision mit ihrem weiteren Vorbringen, dass das BVwG das Vorliegen eines glaubhaften Kerns trotz neu vorgelegter Urkunden und neuer Tatsachen verneint habe, nicht dar (vgl. dazu VwGH 27.5.2026, Ra 2026/19/0183, mwN).Wird das Fehlen von Rechtsprechung behauptet, erfordert die Begründung der Zulässigkeit der Revision die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , dazu VwGH 20.11.2025, Ra 2025/19/0350, mwN). Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht gerecht, weil lediglich auf das Fehlen von Rechtsprechung hingewiesen wird, ohne darzulegen, welche - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Zudem hat sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers und den vorgelegten Urkunden in einer näher begründeten Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Dass diese Einzelfallbeurteilung unvertretbar wäre, legt die Revision mit ihrem weiteren Vorbringen, dass das BVwG das Vorliegen eines glaubhaften Kerns trotz neu vorgelegter Urkunden und neuer Tatsachen verneint habe, nicht dar vergleiche , dazu VwGH 27.5.2026, Ra 2026/19/0183, mwN).
14
Die Revision wendet sich außerdem gegen das Absehen vor der Weiterführung einer mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - ausgesprochen, dass die in § 21 Abs. 6a BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Abs. 7“ nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr. Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (vgl. dazu VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0343, mwN).Die Revision wendet sich außerdem gegen das Absehen vor der Weiterführung einer mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - ausgesprochen, dass die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Absatz 7, nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr. Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen vergleiche , dazu VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0343, mwN).
15
In der Revision, die im Übrigen keinen tauglichen Revisionspunkt enthält, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision, die im Übrigen keinen tauglichen Revisionspunkt enthält, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026190291.L00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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