TE Vwgh Beschluss 2026/7/30 Ra 2025/15/0071

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Veröffentlicht am 30.07.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des L H, vertreten durch die Deloitte-MPD-QUINTAX Steuerberatungs GmbH in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Mai 2025, Zl. RV/6100470/2020, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2013 bis 2016 und Umsatzsteuer 2014 bis 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber hat - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - im streitgegenständlichen Zeitraum neben Pensionseinkünften aus verschiedenen Ländern auch Einkünfte aus einer selbstständigen Arbeit als Musiker im In- und Ausland bezogen.
2
Nach Durchführung einer Außenprüfung nahm das Finanzamt mit Bescheiden vom 4. Dezember 2019 die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2013 bis 2016 und Umsatzsteuer 2014 bis 2016 wieder auf.
3
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin ein Vorlageantrag gestellt wurde.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es aus, die gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide seien - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht begründungslos ergangen. Sie würden auf die dem Revisionswerber bereits vor Erlassung des Bescheides bekannte Niederschrift sowie auf den nach Erlassung des Bescheides zugestellten Prüfungsbericht verweisen. Erst durch die Außenprüfung sei festgestellt worden, dass in der Position „Werbeaufwand sonstiger“ nicht abziehbare Aufwendungen und Vorsteuern (Eintrittskarten für Konzerte und Opern für die Jahre 2013 bis 2016) geltend gemacht, im Jahr 2014 Reisespesen doppelt in Abzug gebracht sowie Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften nicht verursachungsgerecht den jeweiligen Einkünften zugerechnet worden seien.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte:“ die Verletzung von subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:

„1) In seinem Recht auf richtige und rechtskonforme Anwendung des § 303 Abs 2 BAO, insbesondere wegen der unrichtigen Entscheidung, im vorliegenden Sachverhalt eine ausreichende Begründung in den Wiederaufnahmebescheiden betreffend die Einkommensteuer 2013-2016 sowie Umsatzsteuer 2014-2016 erblicken zu können.„1) In seinem Recht auf richtige und rechtskonforme Anwendung des Paragraph 303, Absatz 2, BAO, insbesondere wegen der unrichtigen Entscheidung, im vorliegenden Sachverhalt eine ausreichende Begründung in den Wiederaufnahmebescheiden betreffend die Einkommensteuer 2013-2016 sowie Umsatzsteuer 2014-2016 erblicken zu können.

2) In seinem Recht auf Rechtssicherheit durch Verletzung des § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmegrundes insbesondere mangels Hervortretens neuer Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013-2016 und Umsatzsteuer 2014-2016.“2) In seinem Recht auf Rechtssicherheit durch Verletzung des Paragraph 303, Absatz eins, BAO hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmegrundes insbesondere mangels Hervortretens neuer Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013-2016 und Umsatzsteuer 2014-2016.“

6
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, in den Wiederaufnahmebescheiden fehle der konkrete Verweis auf bestimmte Textziffern im Prüfbericht, weshalb die Bescheide keine ausreichende Begründung enthielten. In Verkennung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das BFG diesen bloß allgemeinen Verweis auf die im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen als ausreichende Begründung im Sinne des § 303 BAO erachtet und die Beschwerden abgewiesen. Zudem beruhe die Entscheidung auf Feststellungen im Prüfbericht, welche dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide bekannt gewesen seien.Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, in den Wiederaufnahmebescheiden fehle der konkrete Verweis auf bestimmte Textziffern im Prüfbericht, weshalb die Bescheide keine ausreichende Begründung enthielten. In Verkennung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe das BFG diesen bloß allgemeinen Verweis auf die im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen als ausreichende Begründung im Sinne des Paragraph 303, BAO erachtet und die Beschwerden abgewiesen. Zudem beruhe die Entscheidung auf Feststellungen im Prüfbericht, welche dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide bekannt gewesen seien.
7
Die vorliegende Revision erweist sich als nicht zulässig.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 bis 0033; 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, jeweils mwN).Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 bis 0033; 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, jeweils mwN).
12
Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichnete Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf richtige und rechtskonforme Anwendung des § 303 BAO handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 30.4.2019, Ro 2018/15/0001, jeweils mwN).Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichnete Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf richtige und rechtskonforme Anwendung des Paragraph 303, BAO handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 30.4.2019, Ro 2018/15/0001, jeweils mwN).
13
Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision bereits deshalb als unzulässig.
14
Darüber hinaus ist hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens der Revision darauf hinzuweisen, dass wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN).Darüber hinaus ist hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens der Revision darauf hinzuweisen, dass wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN).
15
Sofern der Revisionswerber dazu vorbringt, das BFG begnüge sich bezüglich der Wiederaufnahmen betreffend die Begründung mit einem allgemeinen Verweis auf die im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen, verkennt er, dass das BFG sehr wohl die Tatsachenkomplexe festgestellt hat, die der Abgabenbehörde erst nach Erlassung der Erstbescheide bekannt geworden seien. So sei erst durch die Außenprüfung festgestellt worden, dass in der Position „Werbeaufwand sonstiger“ nicht abziehbare Aufwendungen und Vorsteuern (Eintrittskarten für Konzerte und Opern für die Jahre 2013 bis 2016) geltend gemacht, im Jahr 2014 Reisespesen doppelt in Abzug gebracht sowie Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften nicht verursachungsgerecht den jeweiligen Einkünften zugerechnet worden seien.
16
Insofern führt das BFG aus, welche Tatsachen dem Finanzamt erst nach Erlassung der Erstbescheide bekannt geworden seien. Dass diese Erwägungen an einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel leiden würden, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150071.L00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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