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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1Rechtssatz
Bei der PBStV handelt es sich um eine auf Grund des KFG erlassene Verordnung; ein Zuwiderhandeln gegen diese ist im Sinne des § 103 Abs. 1 bzw. § 134 Abs. 1 KFG strafbar. Die Ansicht, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Lastkraftwagens dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Begutachtungsplakette entsprechend § 9 Abs. 2 PBStV angebracht sei (bzw. werde), ist somit nicht zu beanstanden.Bei der PBStV handelt es sich um eine auf Grund des KFG erlassene Verordnung; ein Zuwiderhandeln gegen diese ist im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, bzw. Paragraph 134, Absatz eins, KFG strafbar. Die Ansicht, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Lastkraftwagens dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Begutachtungsplakette entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, PBStV angebracht sei (bzw. werde), ist somit nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020181.L04Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026