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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs3Rechtssatz
Mangels ausdrücklicher Regelung einer Befugnis zur Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten ist die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu Erwerbszwecken nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd § 94 Z 62 GewO 1994 - unter welches u.a. Berufsdetektive fallen - umfasst (vgl. VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0065, unter Hinweis auf VfGH 15.6.2004, G 263/02, VfSlg. 17.217/2004). Nichts anderes kann hinsichtlich der Parteienvertretung in einem Verfahren nach dem FSG oder dem WaffG gelten.Mangels ausdrücklicher Regelung einer Befugnis zur Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten ist die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu Erwerbszwecken nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 - unter welches u.a. Berufsdetektive fallen - umfasst vergleiche VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0065, unter Hinweis auf VfGH 15.6.2004, G 263/02, VfSlg. 17.217 aus 2004,). Nichts anderes kann hinsichtlich der Parteienvertretung in einem Verfahren nach dem FSG oder dem WaffG gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010089.L01Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026