TE Vwgh Beschluss 2026/8/3 Fr 2026/01/0003

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Veröffentlicht am 03.08.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §59
VwGG §59 Abs1
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag des L, vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag des L, vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2026 beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 28. August 2024 eingebrachte Beschwerde zu setzen.
2
Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 30. Juni 2026 samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3
Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 7.5.2025, Fr 2025/01/0005, mwN).Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , etwa VwGH 7.5.2025, Fr 2025/01/0005, mwN).
4
Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 Abs. 1 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 4.2.2026, Ra 2025/20/0410 bis 0413, mwN). Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt, weshalb kein Aufwandersatz zuzusprechen war.Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus Paragraph 59, Absatz eins, VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird vergleiche , VwGH 4.2.2026, Ra 2025/20/0410 bis 0413, mwN). Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt, weshalb kein Aufwandersatz zuzusprechen war.

Wien, am 3. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026010003.F00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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