RS Vwgh 2026/8/5 Ra 2024/02/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/02/0203 E 16. Jänner 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Entscheidung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Parteien als auch für den VwGH nachvollziehbar ist. Dies setzt u.a. voraus, dass das VwG klare Feststellungen zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt trifft, sowie, dass es die diesen Feststellungen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar darstellt.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020198.L01

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten