RS Vwgh 2026/8/5 Ra 2024/02/0198

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Veröffentlicht am 05.08.2026
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203). Gleiches gilt gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG für nicht verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden (VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203). Gleiches gilt gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG für nicht verfahrensleitende Beschlüsse.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020198.L02

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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