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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 2. März 2026, E 3835/2025-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 2. März 2026, E 3835/2025-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Selbsterhaltungsfähigkeit des Staatsbürgerschaftswerbers zu knüpfen (siehe VfSlg. 19.516/2011, 19.732/2013), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber auch nicht zu verlangen, dass im Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung (und damit im Antragszeitpunkt) kein Sozialhilfebezug vorliegt. Mögliche Härtefälle machen eine solche, auf einen bestimmten Zeitraum abstellende Regelung nicht unsachlich (vgl. VfSlg. 17.238/2004, 19.308/2011, 19.884/2014). [...].“„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Selbsterhaltungsfähigkeit des Staatsbürgerschaftswerbers zu knüpfen (siehe VfSlg. 19.516 aus 2011,, 19.732 aus 2013,), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber auch nicht zu verlangen, dass im Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung (und damit im Antragszeitpunkt) kein Sozialhilfebezug vorliegt. Mögliche Härtefälle machen eine solche, auf einen bestimmten Zeitraum abstellende Regelung nicht unsachlich vergleiche , VfSlg. 17.238 aus 2004,, 19.308 aus 2011,, 19.884 aus 2014,). [...].“
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz StbG sind Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen (vgl. zum Vorliegen einer insofern klaren und eindeutigen Rechtslage auch VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263 bis 0264).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz StbG sind Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen vergleiche , zum Vorliegen einer insofern klaren und eindeutigen Rechtslage auch VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0263 bis 0264). 9
Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits klargestellt, dass der Lebensunterhalt des Fremden (nur) dann gemäß § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert ist, wenn im geltend gemachten Zeitraum - wobei jedenfalls die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen - sein Einkommen durchgehend den Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat (vgl. VwGH 18.11.2025, Ra 2025/01/0317, mwN).Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits klargestellt, dass der Lebensunterhalt des Fremden (nur) dann gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert ist, wenn im geltend gemachten Zeitraum - wobei jedenfalls die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen - sein Einkommen durchgehend den Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor Antragstellung erreicht hat vergleiche , VwGH 18.11.2025, Ra 2025/01/0317, mwN). 10
Nach den - unbestrittenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellte der Revisionswerber - nachdem er am 2. April 2024 eine „Erstinformationsveranstaltung für die österreichische Staatsbürgerschaft“ besucht hatte, am 3. April 2024 telefonisch um einen Termin zur persönlichen Antragstellung ersucht hatte und am 4. April 2024 als frühestmöglichen Termin den 3. April 2025 mitgeteilt bekommen hatte - seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 3. April 2025 persönlich bei der Behörde. Überdies hatte er zuletzt von November 2024 bis zumindest April 2025 Sozialhilfeleistungen bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen.
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Ausgehend von diesen zentralen Feststellungen zu Antragszeitpunkt und Bezug von Sozialhilfeleistungen zeigt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, in dem die Unterlassung einer Verhandlung in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerügt wird, zunächst nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen (vgl. zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung etwa VwGH 3.2.2026, Ra 2025/01/0350 bis 0351, mwN).Ausgehend von diesen zentralen Feststellungen zu Antragszeitpunkt und Bezug von Sozialhilfeleistungen zeigt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, in dem die Unterlassung einer Verhandlung in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerügt wird, zunächst nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen vergleiche , zu den Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung etwa VwGH 3.2.2026, Ra 2025/01/0350 bis 0351, mwN). 12
Überdies kommt auf Grund der am 3. April 2025 erfolgten Antragstellung dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit dem „mehrstufigen Antragssystem der Stadt Wien“ keine Relevanz im Revisionsfall zu.
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Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit weiter vorbringt, das Verwaltungsgericht habe der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhalts lediglich die sechs Monate vor der Antragstellung des Revisionswerbers berücksichtigt habe, genügt es, auf den oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs (samt Begründung) zu verweisen.Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit weiter vorbringt, das Verwaltungsgericht habe der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, indem es bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhalts lediglich die sechs Monate vor der Antragstellung des Revisionswerbers berücksichtigt habe, genügt es, auf den oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs (samt Begründung) zu verweisen.
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Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auch auf eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Bezug nimmt („Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander“ sowie „Willkür“), ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist. Insbesondere ist eine solche Behauptung nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun (vgl. etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2023/14/0302, mwN).Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auch auf eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Bezug nimmt („Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander“ sowie „Willkür“), ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist. Insbesondere ist eine solche Behauptung nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun vergleiche , etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2023/14/0302, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 2026