TE Vwgh Erkenntnis 2026/8/6 Ra 2026/01/0063

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Veröffentlicht am 06.08.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §33 Abs4
IntG 2017 §9 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §36
VwRallg
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. März 2026, Zl. LVwG-2025/30/2345-6, betreffend Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungsfrist nach § 9 Abs. 2 Integrationsgesetz (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. März 2026, Zl. LVwG-2025/30/2345-6, betreffend Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungsfrist nach Paragraph 9, Absatz 2, Integrationsgesetz (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Revisionsbeantwortung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Dem Mitbeteiligten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) erstmals mit 26. März 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt.Dem Mitbeteiligten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (in der Folge: Amtsrevisionswerberin) erstmals mit 26. März 2021 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt.
2
Der Mitbeteiligte kam - trotz dahingehender Belehrung - seiner Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 1 Integrationsgesetz (IntG) innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels (und bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht nach. Er wurde deshalb bereits zwei Mal wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 IntG bestraft.Der Mitbeteiligte kam - trotz dahingehender Belehrung - seiner Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Integrationsgesetz (IntG) innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels (und bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht nach. Er wurde deshalb bereits zwei Mal wegen Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, IntG bestraft.
3
Mit Antrag vom 7. Juli 2025 begehrte der Mitbeteiligte, den Zeitraum für die Erfüllungspflicht des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung um zwölf Monate zu verlängern.
4
Mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 19. August 2025 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
5
Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht statt und behob den Bescheid ersatzlos. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht statt und behob den Bescheid ersatzlos. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, § 9 IntG sehe nicht vor, dass ein Antrag innerhalb der in § 9 Abs. 2 IntG vorgesehenen Zwei-Jahresfrist eingebracht werden müsse und ein nach Ablauf dieser Frist eingebrachter Antrag unzulässig wäre.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, Paragraph 9, IntG sehe nicht vor, dass ein Antrag innerhalb der in Paragraph 9, Absatz 2, IntG vorgesehenen Zwei-Jahresfrist eingebracht werden müsse und ein nach Ablauf dieser Frist eingebrachter Antrag unzulässig wäre.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, die als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht, eine bereits abgelaufene Frist könne nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr verlängert werden.
8
Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie sich den Ausführungen der Amtsrevision „vollinhaltlich“ anschloss und ausdrücklich beantragte, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
10
Gemäß § 9 Abs. 1 IntG sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß u.a. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IntG sind Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß u.a. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
11
Gemäß § 9 Abs. 2 IntG haben der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß u.a. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14 IntG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, IntG haben der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß u.a. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14, IntG.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 zweiter Satz IntG der Zeitraum der Erfüllungspflicht „auf Antrag mit Bescheid“ verlängert werden kann und für eine „konkludente Verlängerung“ (gemeint: ohne Bescheid) kein Raum besteht (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0375).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz IntG der Zeitraum der Erfüllungspflicht „auf Antrag mit Bescheid“ verlängert werden kann und für eine „konkludente Verlängerung“ (gemeint: ohne Bescheid) kein Raum besteht vergleiche , VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0375).
13
Was die vorliegend strittige Verlängerung der Erfüllungsfrist anlangt, ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht mehr verlängert werden kann (vgl. zB VwGH 26.3.2026, Ra 2025/09/0091, zur Hemmung bzw. Unterbrechung einer Verjährungsfrist, mwN; 14.2.2023, Fr 2022/01/0041, zur Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG, mwN; 10.10.2014, 2013/02/0182, zur Bebauungsfrist des TGVG; 16.2.1999, 98/02/0392, zur Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997, mwN; 29.1.1996, 95/10/0262, zur Verlängerung einer befristeten Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz).Was die vorliegend strittige Verlängerung der Erfüllungsfrist anlangt, ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht mehr verlängert werden kann vergleiche , zB VwGH 26.3.2026, Ra 2025/09/0091, zur Hemmung bzw. Unterbrechung einer Verjährungsfrist, mwN; 14.2.2023, Fr 2022/01/0041, zur Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG, mwN; 10.10.2014, 2013/02/0182, zur Bebauungsfrist des TGVG; 16.2.1999, 98/02/0392, zur Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,, mwN; 29.1.1996, 95/10/0262, zur Verlängerung einer befristeten Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz).
14
Da die Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung im Zeitpunkt der Antragstellung unstrittig bereits abgelaufen war, bestand kein Raum für eine Verlängerung dieser Frist. Demgegenüber ging das Verwaltungsgericht trotz Ablauf der Frist von der Möglichkeit der Verlängerung derselben aus.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16
Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie daher in ihrer Revisionsbeantwortung den Argumenten der Amtsrevisionswerberin anschloss und einen entsprechenden Antrag stellte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 21.5.2026, Ra 2024/01/0330, mwN).Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie beruht darauf, dass das VwGG keinen Eintritt in das Revisionsverfahren auf Seiten der revisionswerbenden Partei kennt. Wenn sich die Bundesministerin für Europa, Integration und Familie daher in ihrer Revisionsbeantwortung den Argumenten der Amtsrevisionswerberin anschloss und einen entsprechenden Antrag stellte, war dieser Schriftsatz der Sache nach als verspätete Revision zu werten und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 21.5.2026, Ra 2024/01/0330, mwN).

Wien, am 6. August 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010063.L00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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