1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 1. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Furcht vor dem Krieg, dem Einrücken zum Militärdienst und einer Verhaftung aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen begründete.
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Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber einen Begründungsmangel geltend und bringt vor, das BVwG sei mit seiner Begründung, weshalb Damaskus als Heimatregion anzusehen sei, von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das BVwG hätte den Revisionswerber zur Freiwilligkeit seines Umzugs von Damaskus nach Idlib sowie zum Aufbau sozialer Bindungen in Idlib genauer befragen und in weiterer Folge zu dem Schluss kommen müssen, dass Idlib als Herkunftsregion anzusehen sei. Im Hinblick auf eine Rückkehr nach Idlib wäre festzustellen gewesen, dass der Revisionswerber dort keine familiäre oder sonstige Unterstützung habe. Aufgrund „vom LIB, der UNHCR-RL und der EUAA-Guideline“ sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Idlib maßgeblich Gefahr laufe, eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber einen Begründungsmangel geltend und bringt vor, das BVwG sei mit seiner Begründung, weshalb Damaskus als Heimatregion anzusehen sei, von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Das BVwG hätte den Revisionswerber zur Freiwilligkeit seines Umzugs von Damaskus nach Idlib sowie zum Aufbau sozialer Bindungen in Idlib genauer befragen und in weiterer Folge zu dem Schluss kommen müssen, dass Idlib als Herkunftsregion anzusehen sei. Im Hinblick auf eine Rückkehr nach Idlib wäre festzustellen gewesen, dass der Revisionswerber dort keine familiäre oder sonstige Unterstützung habe. Aufgrund „vom LIB, der UNHCR-RL und der EUAA-Guideline“ sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr nach Idlib maßgeblich Gefahr laufe, eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.
9
Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 15.5.2026, Ra 2026/19/0158, mwN). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 3.3.2026, Ra 2025/19/0286, mwN).Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 15.5.2026, Ra 2026/19/0158, mwN). Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 3.3.2026, Ra 2025/19/0286, mwN).
10
Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Es wird nicht konkret aufgezeigt, weshalb das BVwG bei Vermeidung des behaupteten Begründungsmangels im Zusammenhang mit der Bestimmung der Herkunftsregion des Revisionswerbers zu einem für ihn günstigeren Ergebnis kommen würde. Mit dem pauschalen Vorbringen, der Revisionswerber verfüge in Idlib über keine familiäre oder sonstige Unterstützung, sowie dem bloßen Verweis auf das LIB, UNHCR-Richtlinien und EUAA-Guidelines, ohne einen Fallbezug herzustellen, werden keine individuellen Umstände des Revisionswerbers geltend gemacht, anhand derer in Verbindung mit den bloß allgemein in Bezug genommenen Länderinformationen nachvollziehbar dargetan würde, dass dem Revisionswerber im Falle der Rückkehr nach Idlib die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohe.Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Es wird nicht konkret aufgezeigt, weshalb das BVwG bei Vermeidung des behaupteten Begründungsmangels im Zusammenhang mit der Bestimmung der Herkunftsregion des Revisionswerbers zu einem für ihn günstigeren Ergebnis kommen würde. Mit dem pauschalen Vorbringen, der Revisionswerber verfüge in Idlib über keine familiäre oder sonstige Unterstützung, sowie dem bloßen Verweis auf das LIB, UNHCR-Richtlinien und EUAA-Guidelines, ohne einen Fallbezug herzustellen, werden keine individuellen Umstände des Revisionswerbers geltend gemacht, anhand derer in Verbindung mit den bloß allgemein in Bezug genommenen Länderinformationen nachvollziehbar dargetan würde, dass dem Revisionswerber im Falle der Rückkehr nach Idlib die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohe.
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
12
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. August 2026