TE Vwgh Beschluss 2026/8/11 Ra 2026/01/0115

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Veröffentlicht am 11.08.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs2 Z5
VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die als „Einspruch“ bezeichnete Revision des B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Mai 2026, Zl. LVwG-S-2339/001-2025, betreffend Übertretung des Meldegesetzes 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache über den Revisionswerber als Unterkunftgeber wegen Übertretungen nach § 8 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz 1991 (MeldeG) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) - mit einer näher genannten Maßgabe - verhängt, der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache über den Revisionswerber als Unterkunftgeber wegen Übertretungen nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Meldegesetz 1991 (MeldeG) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) - mit einer näher genannten Maßgabe - verhängt, der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig sei.
2
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
3
§ 22 Abs. 2 Z 5 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ (sondern „Erstbegehungen“) zugrunde (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2024/01/0405, mwN, betreffend die vergleichbare Bestimmung nach § 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG).Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt. Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem anzufechtenden Straferkenntnis kein derartiger „Wiederholungsfall“ (sondern „Erstbegehungen“) zugrunde vergleiche , VwGH 5.12.2024, Ra 2024/01/0405, mwN, betreffend die vergleichbare Bestimmung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG).
4
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010115.L00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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