RS Vwgh 2004/6/24 2001/20/0602

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/20/0603

Rechtssatz

Für die Frage, ob mit der Verkündung des (letztinstanzlichen) Bescheides auch die Beschwerdefrist beginnt, ist nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG maßgeblich, ob nur ("bloß") eine mündliche Verkündung erfolgt, oder ob der Bescheid auch schriftlich auszufertigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 95/17/0007; siehe auch die Nachweise in Mayer, BVG3, Anm. III zu § 26 VwGG). Für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten ordnet § 67g Abs. 3 AVG an, dass den Parteien (jedenfalls) eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 27. April 1995). Das gilt auch für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 2003, Zl. 2002/20/0336). Im vorliegenden Fall kommt es somit für den Beginn der Beschwerdefrist nicht auf die Bescheidverkündung, sondern auf die Zustellung der Bescheidausfertigung an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200602.X01

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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