RS Vwgh 2004/6/24 2003/20/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §134;

Rechtssatz

Begehrt ein Strafgefangener, bei dem die Bestimmung der gemäß § 9 StVG zuständigen Anstalt im Rahmen der Klassifizierung gemäß § 134 StVG erfolgte, aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG eine Änderung des Vollzugsortes und somit der Klassifizierung, so macht er ein subjektives Recht geltend; über diesen Antrag hat der Bundesminister für Justiz mit Bescheid abzusprechen (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750; siehe weiters das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2003/20/0222, sowie im Zusammenhang mit der Klassifizierung auch das Erkenntnis vom 30. November 2000, Zl. 99/20/0439).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200275.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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