RS Vwgh 2004/6/24 2003/20/0275

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §144;
StVG §145 Abs1;
StVG §145 Abs2;
StVG §20;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat sein Ansuchen im Wesentlichen darauf gestützt, dass seine Überstellung in eine bestimmte Justizanstalt dazu dienen solle, ihn verstärkt auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung vorzubereiten. Der Zweck, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu fördern, ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen (vgl. zu den Zwecken des Strafvollzuges im einzelnen § 20 StVG). Eine besondere Intensivierung soll die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bei längeren Freiheitsstrafen während des Entlassungsvollzuges im Sinne der §§ 144 ff StVG erfahren, der je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 145 Abs. 1 und 2 StVG (erst) drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu beginnen hat (vgl. dazu Drexler, Strafvollzugsgesetz, 248 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003200275.X05

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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