RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0176

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0129 E 21. November 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 2 lit d FamLAG notwendige Annahme, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Hinweis E 8.4.1987, 86/13/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150176.X01

Im RIS seit

04.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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