RS Vfgh 2008/6/16 B89/08

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Veröffentlicht am 16.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BundesimmobilienG §1 Abs2 Z2, §22, §23
VfGG §17 Abs2
VfGG §24 Abs2
Wr AbfallwirtschaftsG

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des durch eine Rechtsanwaltsgesellschaftvertretenen Bundes gegen die Versagung der Ausnahme bestimmter fürden Betrieb der Porzellanmanufaktur Augarten genützter Grundstückevon der öffentlichen Müllabfuhr nach dem Wr Abfallwirtschaftsgesetzmangels Legitimation; keine Vollmachtserteilung an die einschreitendeRechtsanwaltsgesellschaft durch ein Organ des Bundes; Unzulässigkeiteiner "Kettenvollmacht"

Rechtssatz

Die in Rede stehenden Grundstücke zählen zu den im Eigentum des Bundes verbliebenen, in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallenden und von der Burghauptmannschaft Österreich (einer dem BMWA nachgeordneten Dienststelle) verwalteten sowie bautechnisch betreuten Liegenschaften ("historische Objekte" gemäß §1 Abs2 Z2 BundesimmobilienG).

Die für den Bund einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft beruft sich auf eine Vollmacht, die ihr die S D AG als bevollmächtigte Vertreterin der Burghauptmannschaft Österreich erteilt hat.

Der S D AG kommt jedoch die Eigenschaft eines Organs des Bundes iSd §24 Abs2 VfGG nicht zu. Die von dieser AG erteilte Vollmacht vermochte daher auch keine Befugnis der Rechtsanwaltsgesellschaft zur Beschwerdeführung für den Bund zu begründen. Die Rechtsanwaltsgesellschaft konnte sich aber auch nicht auf eine von der Burghauptmannschaft Österreich (die gemäß §22 iVm §23 BundesimmobilienG als Organ des Bundes iSd §24 Abs2 VfGG zu dessen Vertretung befugt wäre) erteilte Vollmacht berufen, sodass eine ordnungsgemäße Vollmachtserteilung der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Beschwerdeführung durch eine hiezu befugte Person fehlt. Eine "Kettenvollmacht" (wie sie hier vorliegt) ist nicht zulässig (VfSlg 15121/1998).

Entscheidungstexte

  • B 89/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.2008 B 89/08

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prozeßvollmacht, Vollmacht, VfGH /Legitimation, VfGH / Vertreter, Abfallwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B89.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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