RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0051

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FamLAG, wonach die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird, betrifft ausschließlich das Recht zur Geltendmachung eines bereits entstandenen Anspruches, welches sonst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben gewesen sein mussten, wieder erlischt. § 10 Abs. 3 FamLAG legt sohin lediglich eine Frist zur Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche auf Familienbeihilfe fest und ermöglicht nicht eine rückwirkende Erfüllung von Voraussetzungen zur Entstehung des Anspruches (Hinweis E 7. Juni 2001, 98/15/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150051.X02

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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