RS Vwgh 2004/6/24 2001/15/0051

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §3 Abs1;
FamLAG 1967 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Ansicht, nach ständigem Aufenthalt im Bundesgebiet über 60 Kalendermonate habe eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, den Anspruch, für fünf Jahre rückwirkend Familienbeihilfe auch für jene Monate gewährt zu erhalten, in denen ein 60-monatiger Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht gegeben gewesen ist, entspricht nicht der Rechtslage. Die Gewährung von Familienbeihilfe ist von materiellen Voraussetzungen abhängig, zu denen die österreichische Staatsbürgerschaft des Anspruchsberechtigten oder bei deren Fehlen u.a. ein dauernder Aufenthalt über 60 Kalendermonate im Bundesgebiet gehören. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Monat nicht gegeben, so ist eine spätere rückwirkende Erfüllung der Voraussetzungen im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 10 Abs. 2 FamLAG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001150051.X01

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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