Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.01.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf dabei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der behördlichen Annahme der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist. (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/11/0123).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf dabei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der behördlichen Annahme der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist. vergleiche VwGH 29.9.2005, 2005/11/0123).
Schlagworte
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Verkehrssicherheit, gesundheitliche Eignung, Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung, Verweisung auf Entscheidungsgründe der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.469.4.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014