RS Lvwg 2014/1/28 LVwG-4/469/4-2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.01.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf dabei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der behördlichen Annahme der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist. (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/11/0123).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf dabei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen worden ist, von der behördlichen Annahme der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist. vergleiche VwGH 29.9.2005, 2005/11/0123).

Schlagworte

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Verkehrssicherheit, gesundheitliche Eignung, Wegfall einer Erteilungsvoraussetzung, Verweisung auf Entscheidungsgründe der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.469.4.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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